Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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5. 101. 
Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustlmmung der Relchsregierung nicht erlangt hat, 
darf in derselben Sitzungsperiode nicht wiederholt werden. 
Ist von dem Relchslage in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperio- 
den derselbe Beschluß unveraͤndert gefaßt worben, so wird derselbe, auch wenn die Zustim- 
mung der Reichsreglerung nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten Reichstages zum Ge- 
set.Eine ordemiliche Sictzungsperiode, welche niche wenigstens vier Wochen dauerk, wird in 
dieser Reihensolge niche mitgezählt. 
8. 102. 
Ein Reichstagsbeschluß ist in selgenden Fällen erforderlich: 
1) Wenn es sich um die Erlossung, Aufbebung, Abänderung oder Auslegung von Reichs- 
gesetzen handelt. 
2) Wenn der Relchshaushalt fetzgestelr wird, wenn Anleihen contrahirt werden, wenn 
das Reich eine im Budget niche vorgesehene Ausgabe übernimm#, oder Mateikular- 
beiträge oder Steuern erhebt. 
3) Wenn fremde See und Fluhschisssabrt mie höheren Abgaben belege werden oll. 
4) Wenn Landesfestungen zu Relchsfestungen erklärt werden sollen. 
5) Wenn Hawels., Schisfsahrto= und Auslieserungsverträge mie dem Auslande geschlos- 
len werden, sowie überbaupt völkerrecheliche Verträge, insosern ssc das Reich belasten. 
6) Wenn nicht zum Reich gebörige Länder oder Landeskheile dem deutschen Zollgebiete 
angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gehielstheile von der Zolllinie ausgeschlossen 
werden sollen. 
7) Wenn deutsche Landestbeile abgetreten, oder wenn nichtbeutsche Gebiele dem Reiche 
einverleibt oder auf andere Weise mie demselben verbunden werden sollen. 
(. 103. 
Bei Fesistellung des Reichshaushaltes creten solgende Bestimmungen ein: 
1) Alle die Finanjen betreffenden Vorlagen der Neichsregierung gelangen Junächst an 
das Volkshaus. 
2) Bewilligungen von Ausgaben dürsen nur auf Ankrag der Reichsregierung und bis 
zum Belauf dieses Anerages erfolgen. Jede Bewilligung gile nur für den besonderen 
Zweck, für welchen sie bestimme worden. Die Verwendung darf nur innerhalb dee 
Grenze der Bewilllgung erfolgen. 
3) Die Dauer der Finanzperiode und Budgerbewillligung ist eln Jahr. 
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