Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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. 107. 
Dle Auflssung des Wolkshauses ba die gleichzeitige Wertagung des Staatenhauses bis 
zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge. 
Die Sihungsperloden beider Häuser sind dieselben. 
108. 
Das Ende der Sltzungsperiobe des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt bestimmt. 
S. 109. 
Elne Vertagung des Relchstages oder eines der beiben Haͤuser durch das Reichsober- 
haupt bedarf, wenn sie nach Eroͤffnung der Sitzung auf laͤnger als vierzehn Tage ausge- 
sprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder des betreffenden Hauses. 
Auch der Reichstag selbst so wle jedes der beiden Haͤuser, kann sich auf vierzehn Tage 
vertagen. 
Artikel VII. 
F. 110. 
Jedes der belden Héuser wählt seinen Präsidenten, seine Vicepräsidenten und seine 
Schrifeführer. 
. 111. 
Die Sitzungen beider Häuser sind ofsentlich. Die Geschäftsordnung eines jeden Hau- 
ses bestimme, unter weschen Bedingungen vertrauliche Sitzungen statifinden kann. 
G. 112. 
Jedes Haus prüse die Wollmachten seiner Mitglieder und enescheidet über die Zulas- 
sung derselben. 
5. 113. 
Jedes Mitglled leistet bel seinem Elntrlit den Eid: „Ich schwoͤre, dle deutsche Reichs · 
verfassung getreulich zu beobachten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe.“ 
8. 114. 
Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwuͤrdigen Verhaltens im Hause 
za bestrasen und zuhersten Falls auszuschließen. Das Nöbere bestimmt dle Geschästsord- 
nung jedes Haufes. 
Eine Auaschließung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Mehrhelt von 
wel Druceeln der Selmmen sich dasür enrschelder.
	        
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