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Weder Ueberbringer von Bunlteiles ½6 rteng Depucatsonen sollen in den Haͤu-
sern zugelassen werden.
S. 116.
Jedes Haus hat dos Reche, sich seine Geschäfteordnung selbst zu geben. Dle ge-
sellschaftlichen Begiehungen zwischen beiden Häusern werden durch Ueberelnkunfe beider Häu=
ser geordnet.
Artikel VIII.
. §.«7.
Ein Mitglieb des Reichstages darf waͤhrend der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zu -
stimmung des Hauses, zu welchem es gehoͤrt, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder
verhaftet, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergrelfung auf
selscher That.
5S. 118.
In diesem leßzeren Falle Ilt dem betreffenden Hause von der angeordneten Maahregel
sofort Keuntniß zu geben. Es stehe demselben zu, die Aufbebung der Haft oder Untersuch-
ung bis zum Schlusse der Sitzungsperiode zu versigen.
5. 119.
Dieselbe Besugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung.
zu, welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhöngt gewesen, oder nach
dieser bis zu Eröffnung der Sihungen verhänge worden ist.
S. 120. .
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Beruses gethanen Aeuherungen gerichtlich oder diecipli-
narisch versolge oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel IX.
+. 121
Die Reichsminister haben das Rechf, den Verhondlungen beider Häuser des Reichska-
ges beizuwohnen und jederzeie von denselben gehört zu werden.
. 122.
Die Relcheministee baben die Werpfiichung, auf Werlangen jedes der Häuser bes