Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

219 
Relchstages in demselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheslen, oder den Grund anzu- 
geben, weßhalb dleselbe niche ertheile werden könne. 
F. 123. 
Die Relchsminister können niche Miscglieder des Staakenhauses sein. 
§S. 124. 
Wenn ein Mitglied des Wolkshauses im Reichsdienst ein Ame oder eine Beförderung 
amimme, so muh es sich einer neuen Wahl unkerwersen; er behält seinen Sitz im Hause, 
bis die neue Wahl stattgefunden bat. 
Abschnit W. Das Reichsgericht. 
Artikel I. 
’**- 
Die dem Reiche zustehende Gerschesbarkele wird durch ein Reichsgericht ausgeübt. 
. 126. 
Zur Zuständigkeie des Relchsgerichts gehören: 
a) Klogen eines Einzelstaaces gegen die Relchsgewale wegen Verletzung der Reichsverfal= 
sung durch Erlassung von Reichsgeseben und durch Maaßregeln der Reichsreglerung, 
sowie Klagen der Reichsgewalc gegen elnen Einzelstaae wegen Verlehung der Reichs- 
versassung. 
h) Sreitigkeiten zwischen dem Staalenhause und dem Volkshause unter sich und zwischen 
sedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die Auslegung der Reichsverfassung 
betressen, wenn die treikenden Theile sich vereinigen, die Entscheidung des Reichsge- 
richis einzuholen. 
Wa) Politische und privatrecheliche Sereitigkeiren aller Are zwischen den einzelnen deutschen 
taaten. 
d) Streitigkeiten uͤber Throusolge, Regierungsfaͤhigkeit und Regenetschaft in den Einzel- 
aaten. 
e) Srreitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen Volksvertretung 
über die Gühlgkeir und Auslegung der Landesversassung. 
Klagen der Angebörigen elnes Einzelstaates gegen die Regierung desselben, wegen Aus- 
bebung oder verfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung. 
Klagen der Angebörigen eines Einzelstaaes gegen die Regierung, wegen Verlequng.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.