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Relchstages in demselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheslen, oder den Grund anzu-
geben, weßhalb dleselbe niche ertheile werden könne.
F. 123.
Die Relchsminister können niche Miscglieder des Staakenhauses sein.
§S. 124.
Wenn ein Mitglied des Wolkshauses im Reichsdienst ein Ame oder eine Beförderung
amimme, so muh es sich einer neuen Wahl unkerwersen; er behält seinen Sitz im Hause,
bis die neue Wahl stattgefunden bat.
Abschnit W. Das Reichsgericht.
Artikel I.
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Die dem Reiche zustehende Gerschesbarkele wird durch ein Reichsgericht ausgeübt.
. 126.
Zur Zuständigkeie des Relchsgerichts gehören:
a) Klogen eines Einzelstaaces gegen die Relchsgewale wegen Verletzung der Reichsverfal=
sung durch Erlassung von Reichsgeseben und durch Maaßregeln der Reichsreglerung,
sowie Klagen der Reichsgewalc gegen elnen Einzelstaae wegen Verlehung der Reichs-
versassung.
h) Sreitigkeiten zwischen dem Staalenhause und dem Volkshause unter sich und zwischen
sedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die Auslegung der Reichsverfassung
betressen, wenn die treikenden Theile sich vereinigen, die Entscheidung des Reichsge-
richis einzuholen.
Wa) Politische und privatrecheliche Sereitigkeiren aller Are zwischen den einzelnen deutschen
taaten.
d) Streitigkeiten uͤber Throusolge, Regierungsfaͤhigkeit und Regenetschaft in den Einzel-
aaten.
e) Srreitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen Volksvertretung
über die Gühlgkeir und Auslegung der Landesversassung.
Klagen der Angebörigen elnes Einzelstaates gegen die Regierung desselben, wegen Aus-
bebung oder verfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung.
Klagen der Angebörigen eines Einzelstaaes gegen die Regierung, wegen Verlequng.