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. 136.
Die Auswanderungssreiheie ist von Staatswegen nicht beschränke; Abzugsgelder dürfen
niche erhoben werden.
Dle Auswanderungsangelegenbeie steht umer dem Schußze und der Fürsorge des Reiches.
Artikek lI.
K. 137.
WVor dem Gesetze gile kein Unterschted der Seände. Der Adel als Seand I# ausge-
Alle Standesvorrechte sind abgeschafst.
Die Deutschen sind vor dem Gesebe gleich.
Alle Titel, insoweit ste niche mir einem Amte verbunden sind, sind ausgehoben und dür-
sen nie wieder eingesührt werden.
Keln Scaaksangehöriger darf von einem auswäriigen Stacte einen Orden amehmen.
Die öfenclichen Aemter sind für alle Besählgten gleich zugänglich.
Dle Wehrpflicht ist für Alle glesch; Secellverecetung bel dersesben finder niche Statt.
Artikel HII.
(. 13.
Die Freibeit der PYerson ist unverletzlich.
Die Werbastung elner Person föll, außer im Falle der Ergreisung auf feischer Thac,
nur gescheben in Krast eines richterlichen, mit Gründen versehenen Besehls. Dleser Be-
sebt muß im Augenblicke der Berhascung oder innerhalb der nächsten vier und zwanglg
Stunden dem Werhafieten Jugestelle werden.
Die Pollzeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrrug genommen bat, im Laufe des
folgenden Tages entweder frellossen oder der elcheerlichen Bebörde übergeben.
Jeder Angeschuldigte soll gegen Seellung einer vom Gerichte zu bestimmenden Caution
oder Bürgschast der Hase entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen elnes schweren
peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.
Im Fall einer widerrechtlich versügten oder verlängerten Gefangenschafe ist der Schul-
dige und nöthigensalls der Seaat dem Werletzten zur Genugshuung und Eneschädlgung ver-
pflichtet. ·
DiesücdqukeksssnvSeeweseaerforderlichenModisikatfoaendiesekBtstlmmtmgen
werden besonderen Gesehen vorbehalten.