Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

223 
*r*s 
Die Tedesstrase, ausgenommen wo das Krlegsrecht sie vorschreibe, oder bas Seereche 
im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strasen des Prangers, der Brandmarkung 
und der körperlichen Züchtigung, lind abgeschafft. 
(. 140. 
Die Wohnung ist unverlehlich. 
Eine Haussüchung ist nur zulässig: 
4) In Krast eines richerlichen, mit Gründen versepenen Befehls, welcher sofore oder in- 
nerhalb der nächsten vler und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden 
soll, 
2) im Falle der Werfolgung auf frischer That, durch ben geseblich berechtigten Beamten, 
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmswelse bestimmten Beam · 
cen auch ohne richterlichen Besehl dieselbe gestaktet. 
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuzlehung von Hauêgenossen erfolgen. 
Die Unverletzlichkeiet der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerlschelich 
Versolgten. 
141. 
Die Beschlagnahme von Briesen und Papleren darf, außer bel elner Verhaftung oder 
Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gruͤnden versehenen Befehls vorgenom- 
men werden, welcher sosort oder iunerhalb der naͤchsten vler und zwanzig Stunden dem 
Betheiligten zugestellt werden soll. 
(. 142. 
Das Briesgehrimniß ist gewährleistet. 
Die bei strasgerlchtilchen Untersuchungen und in Kriegsfäslen nothwendigen Deschrärk. 
ungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel T. 
. 143. 
Jeder Deutsche ha# das Rech, durch Wort, Schrist, Druck und bildliche Darstellung 
seine Meinung frei zu dußern. 
Die Prehfrelbeit dorf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende 
Maaßregeln, namentlich Censür, Cenressionen, Sicherheitsbestellungen, Seaacsauslagen, Be- 
scheänkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postoerbote oder anderr Hemmungen des 
freien Verkehrs beschränkt, suspendirt eder aufgehoben werden. 
31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.