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Artiikel VII.
F. 159.
Jeber Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schristlich an die
Behörden, an die Wolksvertrekungen und an den Reichstag zu wenden.
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen und von Mehreren
im Wereine ausgeübt werden; beim Heer und der Krlegsslotte jedoch nur in der Weise, wie
es die Disciplinarvorschriften bestimmen.
S. 100.
Eine vorgängige Genehmigung der Behrden ist niche nochwendlg, um össeneliche Be-
amte wegen ihrer omtlichen Handlungen gerlchtlich zu versolgen.
Artikel VIII.
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Die Deueschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer
besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nichr.
Wolksversammlungen unter freiem Hlmmel können bel dringender Gefahr für die 5 /.
sentliche Ordmung und Sicherbeit verboten werden.
6. 12.
Die Deutschen haben dos Reché, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine
vorbeugende Maaßregel beschränkt werden. ·
§.163.
Dieladen§s.161usid162enthaltenenDeslimmaagensiadenwide-Hekde
dieKriegsflotteAnwendung,insoweitviemilltäklschtnDisciplinakookschkifcennichttnkgtgeni
stehen.
Artikel IX.
164.
Dos Sigenthum ilst unverleblich.
Eine Entelgnung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund ei-
nes Gesetes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.
Dos geistige Eigen#hum soll durch die Relchsgeseögebung geschützt werden.
5 165.
Jeder Geundelgenehomer kann seinen Grundbeslö unter Lebenden und von Todes we-