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gen ganz oder theilweise verkußern. Den Einzelstaaten bleibe überlassen, die Durchsührung
des Grundsotzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch llebergangogesetze zu vermitteln.
Für die ctodee Hand sind Beschränkungen des Reches, Llegenschaften zu erwerben und
über sie zu versügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des oͤffentlichen Wohls zu-
lässig.
« s.166.
JederllatekthåstigkeitssnndHörsgkelkovtkbonvhöktfüeimmkkanß
8. 167.
Ohne Entschaͤdigung sind aufgehoben:
) Die Patrimonialgerichtsbarkelt und die grimdherrliche Polijel, sammt den aus diesen
Rechten flleßenden Besugnissen, Exemtionen und Abgaben.
2) Die aus dem guto= und schutzherrlichen Verbande fliehenden persönlichen Abgaben und
Leistungen.
Mit diesen Rechten sallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg., welche dem bis-
her Berechtigten dafuͤe oblagen.
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Alle auf Grund und Boden hassenden Abgaben und Leislungen, lnsbesondere die Zehn-
cen, sind ablssbar; ob nur auf Antcag des Belasseten oder auch des Bercchtigten, und in
welcher Weise, bleibe der Gesetgebung der einzelnen Staaten überlossen.
Es soll sorkan keln Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belaster
werden.
5. 169.
Im Grundeigenthum liegt dle Berechtlgung zur Jagd auf eignem Gennd und Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und
andere Leistungen fuͤr Jagdzwecke sind ohne Entschaͤdigung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeir, welche erweislich durch einen lästigen
mic dem Eigenehümer bes belasteten Grundstäckes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über
die Art und Weise der Ablösung bhaben die Landesgesetgebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jasdrechts aus Gründen der Sösfenlichen Sicherbeir und des ge-
meinen Wohls zu ordnen, bleibe der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden dorf in Zukunft niche wirder
als Grundgerechelgkeic bestellt werden.