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8. 170.
Die Famisiensideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen ber Aufhebung
bestimmt die Gesehgebung der elnzelnen Staaten.
Ueber die Familfenfidelcommisse der regserenden sückllchen Häuser blelben die Bestim-
mungen den Laudesgesehgebungen vorbehalten.
. 171.
Aller Leßensverband Ist aufzubeben. Das Nähere über dle Art und Weise der Aus-
sfübrung haben die Gesetgebungen der Einzclstaaten anzuordnen.
+. 17.
Die Strafe der Vermoͤgenselnzlehung soll nicht Sealt finden.
6. 173.
Die Besteuerung soll so geordnee werden, daß die Bevorzugung einzeluer Stuͤnde und
Güter in Staak und Gemeinde aufhöre.
Artikel X.
+. 47.
Alle Gerichtsbarkeit geßt vom Staate aus. Es sollen keine Hatrimonialgerichte bestehen.
6. 475.
Die richterllche Gewalt wird selbsständig von den Gerlschten geübt. Eablnets-- und Ml-
nisterialjustiy Ist unstarthafe.
Niemand darf seinem gesetlichen Nichter entzogen werden. Ausnahmegerichee sollm
nie Statt finden.
8. 176.
Es soll keinen privilegirken Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
Die Militärgerichtsbarkelc ##t auf dle Aburtbeilung milirärischer Verbrechen und Wer-
gehen, so wie der Milikär-Disciplinarvergehen beschränke, vorbehältlich der Bestimmungen
für den Krlegsftand.
5. 177.
Kein Richier dars, auher durch Ur#heil und Recht, von seinem Ame entsernt, oder an
Rong und Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerlchtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richeer dars wider seinen Willen, außer durch gerichelichen Beschluh in den durch