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das Geset bestimmten Faͤllen und Formen, zu elner andern Stelle versetze oder in Ruhestand
gesetze werden.
178.
Das Gerlchtsverfahren soll öffentlich und mändlich feln.
Ausnahmen von der Oessentlichkeic bestimmt im Interesse der Sllellchkelt das Geset.
6. 179
In Strassachen gile der Anklageprozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strassachen und bel allen politischen Ver-
gehen urkheilen. -
Disc-
DiebükgeklicheRechwpflegesolliaSachenbesondererBekusskksqhkungdukchsachkun-
dige, von den Berussgenossen frei gewäͤhlte Richter geuͤbt oder mitgeuͤbt werden.
8. 181.
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von elnander unabhängig sein.
Ueber Competengconstlece zwischen den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden iu den Ein,
zelstaacen eneschelder ein durch das Geset zu bestimmender Gerichtsbof.
. 182.
Die Verwaltungsrechtspflege böre auf; über alle Rechtsverlebungen enescheiden die Ge-
richte.
Der Holizei steht keine Strasgerichtsbarkeit zu.
183.
Rechtskräfelge Urtbeile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich wieksam
und vollgiehbar.
Ein Relchsgesetz wird das Nähere bestlmmen.
Artikel Nl.
. 484.
Jede Gemelnde har als Grundrechtee Ihrer Verfassung:
a) die Wahl ihrer Vorsteher und Wertreter;
b) die selöstständige Werwoltung ihrer Gemelndeangelegenhelten mie Einschluß der Ores-
polizel, unter gesetzlich geordneter Oberaussicht des Sctaates;
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