Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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e) die Versffentlichung ihres Gemeindehaushalees; 
d) Dessenclichkelt der Verhandlungen als Regel. 
. 185. 
Jedes Grundstück soll einem Gemelndeverbande angehören. 
Beschränkungen wegen Waldungen und Wüstenelen blelben der Landesgesetzgebung vor- 
behaften. 
Artikel XII. 
g. 186. 
Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Wolksvertretung haben. 
Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich. 
6. 187. 
Die Wolksvereretung bar eine entscheidende Selmme bel der Gesetgebung, bei der Be- 
steuerung, bei der Ordnung des Staatshaushaltes; auch hae#ie — wo zwel Kammern vor- 
banden sind, jede Kammer für sich — das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerdr, 
der Adresse, so wie der Anklage der Minsster. 
Die Sihungen der Landrage sind in der Regel ssfentlich. 
Artikel Xlll. 
. 188. 
Den niche deursch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwi · 
ckelung gewährleister, namentlich die Gleichberecheigung lbrer Sporochen, so welr deren Ge- 
biete reichen, in dem Klechenwesen, dem Unterelchte, der Iinnern Verwaltung und der Rechté- 
pflege. 
Artikel XIV. 
(. 189. 
Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze des Reiches. 
Abschnit VUl. Die Gewähr der Ver fassung. 
Artikel I. 
** 
Bei sedem Regierungewechsel trirr der Relchstag, falls er ulche schon versammeleß ist,
	        
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