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ohne Berufung zusammen, in der Acc, wie er das letzee Mal zusammengesetzt war. Der
Kaiser, welcher die Regierung antritc, leistet vor den zu elner Sihung vereinigten beiden
Häusern des Reichstages einen Eid auf die Relchsverfassung.
Der Eid laulet: „Ich schwöre, das Relch und die Rechte des deutschen Volkes zu
schirmen, die Relchsversassung aufceche zu erhalcen und sie gewissenhase zu vollzieben. So
wahr mir Gott belfe.“
Eest nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen.
g. 191.
Die Reichsbeamten haben beim Anteltt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsversof-
sung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmaché des Reiches.
". 192.
Ueber die Weranewortlichkele der Relcheminster soll ein Reichsgesetz erlassen werden.
5. 193.
Die Werpflichtung auf die Reichsverfassung witd in den Elnzelstaaten mit der Ver-
pflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangeseßt.
Artikel Il.
5. 194.
Keine Bestimmung in der Wersolssung oder in den Geseten elnes Einzeistaates darf mit
der Reichsversossung in Widerspruch Kehen.
. 105.
Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaace kann nur mit Zustimmung
der Reichsgewalt erfolgen. Dlese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsver-
sassung vorgeschriebenen Formen gegeben werden.
Artikel III.
6. 196.
Ubänderungen in der Reichsverfassung können nur ducch einen Beschluß beider Haͤu ·
ser und mit Zustimmung des Reichsoberhaupts ersolgen.
Zu einem solchen Beschluh bedarf es in jedem der belden Haͤuser:
1) der Anwesenheit von wenlsstens zwel Dricceln der Mitglieder;
2) zweier Abslimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Togen
liegen muß;
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