Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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S. . 
Die Anordnung einer Uneersuchung zum Zwecke der Disciplinarbestrasung ist zwar nur 
in den Fällen, wo es der §. 1 3. vorschreibr, erforderlich; aber der kommandirende Osßzier 
muß auch in andern Fällen, infosern er über die Schuld oder den Grad der Scrasbarkeit 
zweifelhafc ist, vor Verfügung der Strase den Hergang der Sache durch mündliche Wer- 
handlungen näher auftlären. 
é. 10. 
Die Arc und das Maaß bder Disciplinarstrase hak der kommandkrende Ossizier oder 
Beseblöhaber innerhalb der Grenzen seiner Diseiplinarstrasgewalt mie Berücksichilgung der 
Indloidualitäc des zu Bestrasenden, seiner bisberigen Führung und des durch die Ueberere- 
mung mehr oder minder gefährdeten Dienstinteresses zu bestimmen. 
S. 11. s 
Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur Ein Mal besteaft werden. Auch muß 
die zu erwaͤbleade Strafart der strafbaren Handlung moͤglichst entsprechen. 
S. 12. 
Die Härteren Strafgrade müssen an der Regel eintreten: 
4) wenn vie strasbare Handlung zur Nachtzeit begangen worden ist; 
2) wenn der zu Bestrasende bereits früber wegen elnes solchen, als des zur Bestrasung 
vorliegenden Vergehens bestrast worden st. 
13. 
Die Verfügung folgender im §. J. ausgeführten Strasen: 
A. No. 3. c. Geschärfter Arrest unker Verschluß oder Bewachung durch elne Schildwache. 
C. No. 7. und 8. Wersetng in eine uledere Rangstuse auf kurze Zeit und Degradation. 
D. No. 10. und (1. Anbinden an den Mast u. K. w. und Wersehung in die Serafklasse, 
kann nur erfolgen, wenn zuvor wegen des Vergehens, wofüär eine dieser Strafen elmeelen 
soll, durch eine vom kommandirenden Ospzier zu ernennende, aus dres Osfizleren oder Deck. 
offizleren bestehende Kommission eine Diseiplinaruntersicchung Katégesunden bac, und von dle- 
ser Kommission in dem, über das Ergebniß der Uncersüchung zu erstattenden, schriftlichen 
Berlchte die Verhängung einer der erwähmen Sorasen beantrage wird. 
Ti. V. 
Bestimmung über die Vollstreckung der Disciplinarstrafen. 
14. 
Die Vollstceckung der Disciplinarstrafen muß, sofern dle Umstaͤnde es irgend gestatten, 
soglelch nach der Festsetung ersolgen.
	        
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