260
K. 21.
Flnben dle höheren Befehlsbaber, daß eln ihnen unkergebener kommandlrender Olsizler
bel der Dieciplinarbestrafung ungeseblich versobren istt, so sind sie verpflichtet, die Ueber-
schreitungen der Diöiplinarstrasgewalt, nach Maßgabe der Werschuldung, eneweder diselpll-
narssch zu rügen, oder die gerscheliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen.
Tu. L.
Besondere Bestimmungen für die Zeit, wo Offizlere oder Mannschaften sich
am Lande befinden.
+. 22.
Dle Worschristen der 96. 2. ble 18. finden kelne Anwendung auf die zur deurschen
Marine gehörenden Personen, welche am Lande sich befinden, ohne zur Besahung elnes aus-
gerüsteten oder in der Ausrüstung begrifsenen Schiffes oder sonstigen Fahrzeuges zu gehören.
Für dleselben gelten nach Maßgabe ihrer Charge und löres Ranges dle Vorschriften
über die Disciplinarbestrasung im Heere, wobel dem Copicain die Disciplinarstrasgewalt in
dem Umfange eines Regiments-Befehlöhabers über seine Untergebenen zustehr.
GC. 23.
Mie der Ausführung dleser Werordnung wird der Reschsminister der Marlue beauftrage.
Frankfurt, den 8. März 4840.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Der Nelchsminsster des Handels,
ad iolerim mit der Benvaltung des Marine-D#h#amements beauftragl:
Duckwitz.
Nr. 238. Reglerungsrerordnung, die Aufhebung des sogenannten Blehanbots im Fürstenthume Lo-
benstein-Eberererf ber., vom 18. Mal 1640. (Publizirt im Amts= und Verordnungs-
klaue JNr. 21.)
Nachdem Se. Durchloucht der Fürst gnädigst angeordner hot, bah das für den Um-
kang des Fürstenthums Lobenstein-Eberedorf dem Landesherrlichen Glskus unter dem Namen