Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

28 
Wenn bes Schleichbandels verdachilge Unterthanen des ondern conkrahirenden Theils 
zwar keine Woaoren bei sich führen, aber mit regelmäßigen Pälsen niche versehen sind, so 
sollen sie vor die zuständige Orts-Obrigkeit gebracht und von derselben, den Landes-Gesetzen 
gemäß, an die Grenze gurückgeschaffe werden. 
Arteikel! 5. 
Sämmeliche Waaren-Transporle, auch dlejenlgen des fresen Verkebrs, welche aus dem 
Geblece des elnen der contrahirenden Theile in dassentge des andern übergeben, müssen mit 
der für die Circulatson im Grenz-Bezirke gesehlich erforderlichen Bezerkelung versehen seyn, 
worin die Richtung des Transporké auf das gegenüberliegende Zoll.Amt des andern S.caats 
und die Dauer des Transports bis zur Landes--Grenze, welche die nach der bestebenden Ge- 
sesgebung erlaubee Transport-Zeic ulcht überschreiren darf, anzugeben ist. 
Artikel!l 6. 
Der Ausgang fremder unverzollker oder solcher Waaren, sür welche eine Zoll. oder 
Seeuer-Abschreibung oder Räck, Vergätung gewährt wird, über die Grenze des Zoll-Wereins 
wird, Seltens der Belgischen Verwalcung, nur über die in der Aulage A. ausgesührten 
Zoll-Aemeer und auf den darln verzeichneten Zollstrasen gestacter werden. 
Auf glelche Welse wird der Ausgang fremder unvergollter oder solcher Waaren, für 
welche eine Zoll- oder Steuer-Abschreibung oder Rückvergtung gewährt wird, über die 
Grenze Belgiens, Seilens des Zoll-Vereins, nur über die in der Anlage l#. ausgeführten 
Zoll- Aemter und auf den darin verzeichneten Zollstrahen gestattek werden. 
Der Weitertransport dieser Waaren von den Ausgangs-Aemtern ab, bis zur Grenze, 
in der Richtung nach den gegenüberliegenden Eingangs-Aemtern soll gegenseirig nur auf den 
dazu erlaubten Straßen, welche in die Zoll-Serahen der Eingangs-Aemter ausmünden, 
Statt finden. 
Die Transporte der in den beiden ersten Absaͤtzen dieses Artikels gedachten Waaren 
sollen durch einen oder mehrere Beamte des letzten Ausgangs· Amtes des Staates, aus wel. 
chem sie ausgehen, bis zum ersten Zoll. Amte im andern Staate begleitet werden. Die zu 
diesen Waaren gehoͤrenden Bezettelungen werden dem begleitenden Beamten mitgegeben, wel- 
cher sie, mit dem Wisg des jenseitigen Eingangs-Amtes versehen, sogleich dem Ausgangs= 
Joll-Amte zurückzubringen hat. 
Dlese TDransporte dürsen, den Fall höherer Gewalt ausgenommev, zwischen dem lehien
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.