fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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welche den Vermerk zum Protest oder sofort zum Protest tragen, bleiben daher unausführbar, sobald 
der Adressat die Zahlung verweigern sollte. 
Nach einer weiteren Mittheilung der schweizerischen Postverwaltung wird nach dem im Kanton 
Genf geltenden Stempelgesetz für alle im Gebiete desselben durch Postauftrag eingezogenen Wechsel und 
sonstigen Handelspapiere eine Stempelgebühr erhoben. Sofern der Adressat die Zahlung dieser Gebühr ver— 
weigert, erfolgt deren Einziehung von dem Absender, und zwar dadurch, daß dieselbe von dem durch Post- 
anweisung zu übersendenden Betrage des Wechsels r2c. in Abzug gebracht wird. Die schweizerische Postanstalt 
des Bestimmungsortes vermerkt in diesem Falle den Betrag der Stempelgebühr auf der Rückseite des Ab- 
schnitts zu der betreffenden Postanweisung. 
Berlin W., den 24. April 1879. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Wiebe. 
  
Herstellung einer Post-Dampfschiffverbindung zwischen Deutschland und Mexiko. 
Zwischen Deutschland und Merxiko tritt mit dem Anfange des nächsten Monats eine direkte regel- 
mäßige Post-Dampfschiffverbindung ins Leben. Die Postdampfer gehen am 7. jedes Monats aus 
Hamburg ab, zum ersten Mal also am 7. Mai. Dauer der Fahrt bis Veracruz 29 Tage; Ankunft in Tam- 
pico 2 Tage später. Rückfahrt von Tampico am 10. jedes Monats, von Veracruz 2 Tage später. Regel- 
mäßige Anlaufstellen bilden auf der Hin= und Rückreise: Havre und St. Thomas. Unter Umständen werden 
die Schiffe auch in Havana und Progreso anlegen. Die mit diesen Schiffen beförderten Briessendungen nach 
Mexiko unterliegen der Taxe des Weltpostvereins, mithin für frankirte Briefe 20 Pfennig, für Postkarten 
10 Pfennig, Drucksachen 5 Pfennig u. s. w. 
Berlin W., den 26. April 1879. 
Der General-Postmeister. 
Stephan. 
Postanweisungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika. 
Un Unsicherheiten in der Ermittelung der Empfänger der nach den Vereinigten Staaten von 
Amerika bestimmten Postanweisungen vorzubeugen und um Verzögerungen in der Auszahlung der 
Postanweisungsbeträge zu vermeiden, müssen nach dem Wunsche der Postverwaltung der Vereinigten Staaten 
von Amerika die Postanweisungs-Formulare, außer dem Namen des Empfängers und der genauen Bezeichnung 
desselben, sortan auch den Vornamen oder mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens des Em- 
pfängers (bz. die Bezeichnung der Firma desselben) enthalten. 
Berlin W., den 26. April 1879. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Wiebe. 
  
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