Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Arelkel 09. 
Die Zoll= und Seeuer= sowie dle sonst zuständigen Bebörden und Beamten in den 
belberseiligen Staaten werden sich wechselseitig und unter allen Umständen den verlangten 
Beistand zur Vollgiehung derjenigen gesetzlichen Maaßcegeln leisten, welche zur Verhütung, 
Enrdeckung und Bestrasung von Zoll-Concraventionen dienlich sind, die gegen einen dieser 
Sgtaaten versuche oder begangen werden. 
Unter Zoll, Comraventionen werden niche nur die Umgehungen der in den controhlrenden 
Soeaaten bestehenden Eingangs- Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben verstanden, sondern anch 
die Uebertretungen der erlassenen Ein= Aus- und Durchfuhr-Verbote, und die verbocene Ein- 
bringung solcher Gegenstände, deren ausschllehllchen Deble die Reglerungen sich vorbehalten 
baben, wie 3. B. von Salz und Spielkarten in Preußen. Hierbei verstehr es sich von 
selbst, daß die Verbote der letztgedachten Gegenstände ohne Wirkung bleiben, wenn und so- 
weit die Regierung des betheiligten Seaates die Einbringung der gedacheen Gegenstände un- 
ter gewissen Bedingungen gestatcer. 
Artikel 1f0. 
Die im vorstehenben Artikel genannten Behörden und Beamten haben, auch ohne be. 
sondere Aufforderung, die Verbindlichkeit, alle gesetlichen Mittel anzuwenden, welche zur 
Verbütung, Endeckung oder Bestcasung der gegen einen der concrahirenden Staaten ver- 
suchten oder au#sgesührten Zoll-Contravemionen dienen können, und sich gegenselrig von dem- 
senigen in Kennenih zu setzen, was sie in der gedachten Bejiehung in Erfahrung bringen. 
Artike! 11. 
ODie vorgedachten Behsrden und Beamten sollen insbesondere berechulgt seyn, bel Ver- 
solgung von Schleichhändlern oder von Spuren begangener Zoll-Umgehungen, sich auf das 
angrenzende Gebiet des andern contrahlrenden Theils zu begeben, um dle doreigen Behörden 
und Beamten davon in Kenntniß zu setzen, wonach die letzteren sosort alle erforderlichen ge- 
seglichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung und Bestrafung der versuchten 
oder begangenen Zoll-Umgehungen führen können. 
Tuch haben sie sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist Mletheilung über die zu ih- 
rer Kenninih kommenden schleichhändlerischen Versuche und Unterschleise, wesche gegen den 
andern contrablrenden Theil gerichtet sind, zu machen; es soll, zu blesem Zwecke, bel jeder
	        
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