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einander gegenüberllegenden Aufsschés, Station eln Register geführt werden, in wolches diese
Mittheilungen einzutragen sind.
Berreffen dle Anzelgen das Besteben von Waaren · Niederlagen zum Zwecke des Schleich-
bandels, so sollen schleunige Nachforschungen angestellt und die Resultate derselben, sowie die
angeordneten Maaßregeln sofort den Bebörden oder Beamten des betheiligten Staates mit-
gelbeilc werden.
Artike 12.
Der im Arcikel 9. erwähnte Belstand der Bebörden beider Theile zur Emdeckung oder
Uneerdrückung der Zoll, Comtraventlonen begreist namentlich das Sammeln aller Beweismittel
bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zoll-Umgehung zu dem Zwecke in sich, um deren
Verfolgung durch die Gerichts-Behörde des Landes, in welchem sie begangen worden ist, zu
erleichern. In Folge dieses Grundsatzes können die Zoll= und Seeuer-Beamten des einen
Tpeils durch Requisteion ihrer vorgesebten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des
anderen Theils ausgefordere werden, entweder vor letzterer selbst, oder vor der comprtenten
Bebörde khres elgenen Landes die auf dle Zollumgehung bezüglichen Umstände ausjusagen.
Arelke! 13.
Die Grenz-Zoll-Remfter werden sich wechselseltlg wöchentlich beglaubigte Uebersschten aus
den Zoll-Registern mirtheilen, welche die Gattung und Menge der zur Ausfuhr abgeferrigeen
fremden unverzollken und solcher Waaren enthalten, für welche, bel der Aussuhr, eine Zoll-
oder Steuer· Abschrelbung oder sonstige Ruͤckverguͤtung gewaͤhrt ist.
In Bezlebung auf dle aus dem Geblete des elnen in dasjenige des andern der beiden
contrahlrenden Theile übergehenden Gegenstände des sreien Verkehrs, soll den Zoll. Behörden
und Beamen gegenselelg dle Besugniß gusteben, bel der gegenüberliegenden Absertigungastelle
von den dalelbst geführeen Reglstern über die ereheilte Transport= und Ausgangs-Bezerrlung
Einsicht zu nehmen.
Arelkel 1..
Da die bestehenden Verordnungen über dle Waoren-Eln= Aus= und Durchsuhr auf den
Eisenbahnen alle erforderliche Sicherheit gegen Zoll-Umgehungen darbieken, so ist man über-
elngekommen, daß die Bestimmungen der obigen Aecllkel 5. 6. (Absaß 4.) und 13. (Absaß
4.) auf die mirtelst der rhelnischbesgischen Eisenbahn erfolgenden Waaren. Ein= Aus= und
Durchfuhren kelne Anwendung sinden sollen.