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Indem hierdurch zwar den ferner etwa zu erlassenden Anordnungen ber belderseitlgen
Regierungen uͤber den Transport aus den Eisenbahnen kein Elntrag geschehen soll, versteht
es sich, daß auch bei diesen welkeren Anordnungen die Grundsätze, auf welchen die gegen-
wärtige Convention beruht, leltend bleiben werden. «
Artike! 15.
Um die Wlrksamkelt der vorstehend verabredeten Maahregeln noch mehr zu sschern, fol.
len die obern Zoll-Beamten in den gegenselrig angrenzenden Verwaltungs-Bezirken angewie-
sen werden, ein freundnachborliches Vernehmen zu unterbalten und von Zele zu Zele persän-
lich zusammenzutreten, um ssch lhre Wahrnehmungen und Nachrichten über schlelchhändlerl-
sche Bewegungen mitzutheilen, um sich über die dagegen zu ergreisenden Maaßregeln zu be-
sprechen.
Artikel 16.
Die gegenwärtige Uebereinkunst soll ratlstelre, und die Racisicarionen derselben sollen zu
Cöln binnen ache Wochen oder, wo möglich, srüher ausgewechselc werden. —
Die Dauer dleser Ueberelnkunft richter sich nach der im Artikel 30. des Handels- und
Schiffsobris-Vertrages vom 1. September 1844 sestgesetzten Frist; sie wird daher bis zum
1. Januar Eintausend Achehundert Ein und Fünfzig, und fo auch sortgeseht, von einem
Jahre zum andern, in Krase und Wirksamkeit bleiben, im Falle datz sechs Monate vor Ab
lauf der oben erwöhmen Frist weder von Seice des einen noch des andern der Hohen con-
trahirenden Theile eine Kündigung des vorgedachten Vertrags erfolgt seyn sollce.
Zur Urkunde dessen baben die beiderfeiligen Bevollmächtigten die gegenwaͤrtige Ueber-
einkunfe unterzeichnet und derselben ihre Siegel belgedrückt.
So geschehen und doppelt ausgefertigt zu Brüssel am 26. Jund Eintausend Achihun-
dert Sechs und Vietzig.
(unterz.) Helmentag. Morel.
(L. S.) (L. 8.)
Onolllin.
(L. S.)