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Reußischen älteren Linie im Fürstlich Reußischen Gebiete jüngerer Linie ein Jagdverbrechen,
innerhalb oder außerhalb des Waldes, verüben, oder auf unstreitigem Wald. Grund und Go-
den, es mag derselbe im Landesberrlichen oder Privat-Eigemiume sich besinden, eines Verge-
bens durch Holzemwendung, Beschädigung der Hölzer, Grasen, Hüchen, Moosscharren und
Sereureißen sich schuldig machen sollre; so foll ein solcher, es sey eine Pfändung ersolgloder
nicht, gehalten seyn, sich auf die an ihn ergehende Ladung, in welcher er, nach der bel der
vorladenden Behörde geltenden geleblichen Worschrift, mit Einréumung elner bloh vlerzebn-
tägigen Feist zu citiren isl, vor dem Amte oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit er sch
des Werbrechens schuldig gemache hat, zu stellen, und es sollen doselbst die begangenen Jagd-
und Waldfrevel sowohl, als die, bei Gelegenheit derselben und uno nelu coulinuo mit die-
sen begangenen anderen Excesse, 3. B. Widerseblichkeic bei der Pfändung, untersücht und be-
strase werden.
¾. 2.
DOamie dergleschen Werbrechen, besonders Holzbeuben, desto leichter entdrcht werden kön,
nen; so soll den Forstbedienten, oder den bestohlenen Eigenthömern nachgelassen bleiben, ledi-
glich auf Anmelden bei den Dorsgerichten, oder, wenn der Verbrecher an dem Orte sch be-
findet, an welchem die Amts- und Gerichtseypedition weseutlich Ist und der Beamee oder Ju-
stleiar wohnt, auf Anmelden belm Amtée oder Gerichtsverwaller, ohne besondere Requisition,
sedoch unter Theilnahme wenigstens einer verpflichteren Gerichtsperson, Haussuchung zu thun-
". 3.
Die Insinnaclon der, an den Werbrecher zu erlassenden Citarion soll ohne besondere Re-
qulskeion, hur gegen Vorzeigung der schriftlichen, offenen Ladung bei demjenigen Amie, oder
Gerichte, uncer dessen Gerlchesbarkeit der Verbrecher wohnk, und auf mündliche Meldung,
daß solche instnuirt werden solle, gestaktet und dieses auf die Citacion angemerke werden.
* 1.
Was die Bestrafung der Verbrecher beirlffr, so sollen zwar die, lm Fürstlich Reuhl-
schen Gebsete der jüngern Linie sich vergehenden Fürstlich Reuhlschen Unterthauen der aͤltern
Linie nach den Landesgeseben der Fürstlich Renßischen jüngern L#nie, blugegen dle Umertha-
nen der Fürstlich Reuhischen jängern Linie, welche in den Fürstilch Reußischen der aͤltern
Linie Landen Forstverbrechen begehen, nach den Gesehen der Fuͤrstlich Reußlschen aͤlcern Li.
nie in der Regel bestraft werden; es soll jedoch bei einer etwa stattfindenden bedeutenden Ver-
schiedenhelt der in belden Landen auf demselben Vergehen stehenden Strafen, da, wo die