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haͤrtere Strase eintritt, ein augemessenes Verhaͤltnisi zu der gelinderen Strase, welche den
Verbrecher bei gleichem Vergehen nach den Gesetzen seines Wohnorts getroffen haͤtte, beob-
achtet werden.
*. 5.
Nach beendigeer Uncersuchung wider die Jagd- und Forstverbrecher und fesort nach Ein-
gang der deshalb mie Beifügung des constleuirken liquiili zu erlassenden Requisttion resp.
zur Einbringung der Scrase, insosern solche in Gelde bestehe, des Ersatzes und der Kosten,
soll mit schlennigster Erecution verfahrrn und Serase, Ersatz und Kostenbetrag on das
forum delicli commissl abgegeben werden; die Verbrecher aber, welche mie andern als
Geldsteafen belegt werden, sollen gehalten seyn, zu deren Verbüßung auf die unmitkelbar, je-
doch umter Beobachtung der K. 3. vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, an sie erlassene
Aufforderung des Richters, der die Untersuchung geführe hat, ad lorum delicti conmmissi
sich zu Kellen.
6. 6.
Es soll auch, wenn Praevia causne cogitionc sich ergiebt, daß der Verbrecher etwas
niche im Vermögen habe, von dem requiricten Richter ein gewöhnliches Areestat desholb er-
theilt und in Aulebung der Elnbringung der Kosten von Unvermögenden überhaupt eine grä-
siere Strenge, als gegen dle elgenen Uncerthauen beobachtee zu werden pflegt, von der requl-
rirenden auswärtigen Behörde niche verlangk, auch sollen die Obrigkeicen der Forstverbrecher
nicht durch Requisttionen um exekutivische Beitceibung ohne Noth bebelliget und dadurch Ko-
sten auf Kosten nicht fruchtlos gehéuft werden.
5. 7.
Hlernächst soll den dles= und jenselelgen Forstbedlenten zur Pfliche gemacht werden, die-
jenigen Verbrecher, die sie bel Werricheungen auf ihrem Reviere in dles= oder senfelilgen
Waldungen über Begehung von Watdfreveln betresfen düesten, bel dem Richter, unter dessen
Jurisdiceion die Waldung gelegen ist, anzujelgen.
S. 8.
Diese Uebereinkunfe soll vom Tage der, In beiberselligen Landen zu bewlrkenden Hubll-
katlon in Kraft treten und bls auf Wlderruf, weshalb sedem Thbeile die Auskundigung eln
balbes Johr voraus freisteht, gelren. 6