Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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haͤrtere Strase eintritt, ein augemessenes Verhaͤltnisi zu der gelinderen Strase, welche den 
Verbrecher bei gleichem Vergehen nach den Gesetzen seines Wohnorts getroffen haͤtte, beob- 
achtet werden. 
*. 5. 
Nach beendigeer Uncersuchung wider die Jagd- und Forstverbrecher und fesort nach Ein- 
gang der deshalb mie Beifügung des constleuirken liquiili zu erlassenden Requisttion resp. 
zur Einbringung der Scrase, insosern solche in Gelde bestehe, des Ersatzes und der Kosten, 
soll mit schlennigster Erecution verfahrrn und Serase, Ersatz und Kostenbetrag on das 
forum delicli commissl abgegeben werden; die Verbrecher aber, welche mie andern als 
Geldsteafen belegt werden, sollen gehalten seyn, zu deren Verbüßung auf die unmitkelbar, je- 
doch umter Beobachtung der K. 3. vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, an sie erlassene 
Aufforderung des Richters, der die Untersuchung geführe hat, ad lorum delicti conmmissi 
sich zu Kellen. 
6. 6. 
Es soll auch, wenn Praevia causne cogitionc sich ergiebt, daß der Verbrecher etwas 
niche im Vermögen habe, von dem requiricten Richter ein gewöhnliches Areestat desholb er- 
theilt und in Aulebung der Elnbringung der Kosten von Unvermögenden überhaupt eine grä- 
siere Strenge, als gegen dle elgenen Uncerthauen beobachtee zu werden pflegt, von der requl- 
rirenden auswärtigen Behörde niche verlangk, auch sollen die Obrigkeicen der Forstverbrecher 
nicht durch Requisttionen um exekutivische Beitceibung ohne Noth bebelliget und dadurch Ko- 
sten auf Kosten nicht fruchtlos gehéuft werden. 
5. 7. 
Hlernächst soll den dles= und jenselelgen Forstbedlenten zur Pfliche gemacht werden, die- 
jenigen Verbrecher, die sie bel Werricheungen auf ihrem Reviere in dles= oder senfelilgen 
Waldungen über Begehung von Watdfreveln betresfen düesten, bel dem Richter, unter dessen 
Jurisdiceion die Waldung gelegen ist, anzujelgen. 
S. 8. 
Diese Uebereinkunfe soll vom Tage der, In beiberselligen Landen zu bewlrkenden Hubll- 
katlon in Kraft treten und bls auf Wlderruf, weshalb sedem Thbeile die Auskundigung eln 
balbes Johr voraus freisteht, gelren. 6
	        
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