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Erklärung.
Zwischen der Fürstlich Reuß Hlauil- der Jüngern Linie gemeinschaftlichen Landesregie-
rung zu Gera und der Fürstlich Reuß Plauil. Regicrung Uelrerer Linie zu Greiz (K zur
Beförderung der Rechtepftege solgende Uebereinkunfe getroffen worden.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Actikel 1.
Die Gerichte der beiden conkrahirenden Staacen leisten einander unter den nachstehen-
den Bestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil= als Scrafrechtssachen dlesenige
Rechtsbülse, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfas-
sung nicht verweigern dürsen.
II. Besondere Bestimmungen.
4) Rücksichtlich der Gerichtsborkeit ln bürgerlichen Rechts streicigkeiten.
Artikel 2.
Die in Clollsachen in dem elnen Staate ergangenen und nach dessen Gesethen voll-
streckbaren richterlichen Erkenntnisse und Contumacialbescheide sollen, wenn sie von einem nach
diesem Vertrage als competem anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern
Staate an dem dortigen Vermägen des Sachfälligen unweigerlich vellstreckt werden.
Dasselbe soll auch räcksichtlich der in Processen vor dem competenten Gerlchte geschlosse-
nen und nach den Geseten des lectern vollstreckbaren Vergleiche Statt finden.
Wieweic Wechselerkennenisse auch gegen die Person des Verurtheilien in dem andern
Socaate vollstrecke werden können, ist im Art. 29. bestimme.
Artikel 3.
Ein von elnem guständigen Gerichte gesällees rechtskräftiges Civilerkenneniß begründet
vor den Gerichten des andern der contrahirenden Staaten die Einrede der rechtskräftig ent
schiedenen Sache mit denselben Wiekungen, ols wenn das Erkenncniß von elnem Gerichte
drsjenigen Staates, in welchem die Einrede geltend, gemache wird, gelprochen wäre.
Areikel 4.
Keinem Unterthan ist es erlaube, sich durch freswillige Hrorogation einer nach den Be-