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lehtere jeboch bel den, auf das Orundstuͤck sich bezlehenden Geschaͤften die am Orte des ge-
legenen Grundstuͤckes geltenden gesetzllchen Worschriften zu besolgen hat. Im erstern Falle
sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behoͤrde, welche wegen der Orund-
stuͤcke besondere Vormuͤnder bestellt hat, aus den Acten die nöthigen Nachrichten auf Erfor-
dern miezurbellen; auch haben die beiderselelgen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfee
aus den Gürern, soweit solche zum Unterbalte und zu der Erziehung oder dem sonlilgen Fort=
kommen der Pflegbesohlnen erforderlich sind, sich mit elnander zu vernehmen und In dessen
Verfolg das Nöthige zu verabreichen.
Arelkel 46.
Diejenigen, welche in dem elnen oder dem andern Staate, ohne elnen Wohnsi daselbst
zu haben, elne abgesonderte Handlung, Fabrik oder eln anderes derglelchen Etablissemene be-
sitzen, sollen wegen persönlicher Verblndlichkelten, welche ste in Ansehung folcher Eablisse=
menté eingegangen Haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo dle Gewerbsgustalten
sich beßnven, als vor dem Gerichtsstande des Wohnerts belange werden kännen.
Actikel 17.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persbnlichen Ausenthafte auf dem
erpachtelen Gure, soll den Wohnsih des Pachters im Scaale begründen.
Artikel 18.
Ausnahmswelse können alle iin Dienste Anderer stehenden Personen, sowle dergleichen
Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülsen, Hand- und Fabrikarbelter in Injurien-
Alimenten- und Enrschädigungsprecessen und in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren
Dienst- Erwerbs-- und Comractsverpällnissen entspringen, ingleichen wegen contrahirter,
Schulten, so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie dlenen, dauert, bel den dortigen
Gerlcheen belangt werden.
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gerichte des temporären Aufenthaltsorts ge-
sprochenen Erkennenisses durch die Behörde des ordemtlichen persönlichen Wohnsthers find je-
voch die nach den Gesetzen des letztern Orts bestebenden rechrlichen Verhälenisse deojenigen,
gegen welchen das Erkenntniß volltreckt werden soll, zu berücksichiigen-
rtikel 10.
Allgemeines Coneursgericht.
Bel emtstehenden Creditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch
als allgemeines Concursgerlche (Gankgericht) anerkaunt; ha# Jemand nach Art. 9. 10. we-