Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

43 
gen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persoͤnlichen 
Oerichtsstand, so entscheidet fuͤr die Competenz des allgemeinen Coneursgerichts die Praͤvention. 
Der erbschaftliche Liquidarfensproceß wird im Falle eines mehrfachen Gerichesstandes 
von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachloßeuracor in 
Ancrag gebracht wird. 
Der Ancrag auf Concursersffnung findet nach erfolgter Einleikung eines erbschaftlichen 
Llauidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bes welchem der lehcere bereiks rechtshängig ist. 
Artikel 20. 
Der blernach in dem einen Scaate ersffnete Concurs= oder Liquidaklensproceß erstrecke 
sich auch auf das in dem andern S#aate befindliche Vermögen des Gemelnschuldners, wel- 
ches daher aus Verlangen des Concursgerichts von demienigen Gerichte, wo das Vermägen 
sich befinder, stcher gestelle, inventirt und entweder in nalurn oder nach vorgängiger Werfil= 
berung zur Concurezmosse ausgeantworker werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen stait: 
4. Gehöre zu dem auszuantworkenden Vermoͤgen eine dem Gemeinschuldner angefallene 
Eebschafe, so kann das Conrursgersche nur die Ausantworkung des, nach erfolgeer Be- 
friedigung der Erbschastsgläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft 
geltenden Geseten die Separation der Erbmasse von der Concuremasse noch zulässig 
ist, sowle nach Berschrigung der sonst auf der Erbschaft rubenden Lasten verblelbenden 
Ueberrests der Concursmasse fordern. 
Ebeuso können vor Ausontwertung des Vermögens an das allgemelne Concursgeriche 
alle nach den Gesehen deesenigen Staates, in welchem das auszuamtwortende Verms- 
gen sich befindet, zulässige Vindications= Pfand. Hypotheken= oder sonstige, eine vor- 
Jügliche Befeiedigung gewährende Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und 
in dem betressenden Staate befindlschen Gegenständen vor dessen Gerlchten geltend ge- 
mache werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dleser Gläubiger zu 
bewirken und nur der Ueberrest on dle Concursmasse obzuliesern, auch der eiwa un- 
ler ihnen oder mit dem Curakor des allgemel#en Coneurses oder erbschaftlichen blaul- 
darionsprozesses über die Werikät oder Drlorikät einer- Forderung entstehende Strelt 
von denselben Gerichten zu entscheiden. 
. Besitzt der Gemeinschuldner Vergeheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerkseigenthum, 
so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger aus demselben ein Specialcon. 
cues bei dem betressenden Berggericht eingeleitet, und nur der verbleibende Ueberrest 
dieser Specialmasse zur Hauptconrursmasse abgeliesert. 
V 
2 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.