Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 21. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestlmmten Ausnahmen eintre- 
ten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Concursgericht ein- 
zuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des audern Sraaces bereils an- 
bängigen Processe bei dem Concursgeeichte weiter zu verfolgen, es sey denn, daß leteres Ge- 
richt deren Fortseung und Enescheidung bei dem proceßle#tenden Gerichte ausbrücklich geneh- 
mige oder verlange. 
TAuch diejenigen der im Arc. 20. gedachten Realsorderungen, welche von den Gläu- 
blgern bei dem besondern Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar nicht oder nicht vollstän- 
dig bezahle worden sind, können bei dem allgemeinen Concuregerichte noch geltend gemache 
werden, so lange bei dem letzcern nach den Geletzen desselben eine Amneldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesehen des Octs, wo die Sache gelegen 
ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Guͤltigkeit persoulicher Anspruͤche entschelben, wenn es auf die Rechts- 
fäbigkeie eines der Bethelllgten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angehört; wenn 
es auf die Form eines Rechtsgeschäfts ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft 
vorgenommen worden ist (Ark. 33.); bei allen andern, als den vorangesührten Fällen die 
Gesetze des Staaces, wo die Forderung eutsianden i#t. 
Ueber die Rangordunung persönlicher Ansprüche und deren Verbaltnih zu den dinglichen 
entschelden die am Orte des Coneursgeriches gelcenden Geseze. Nirgends aber darf ein Un- 
terschled zwischen in- und ausländischen Gläubigern rücksschtlich der Behandlung ihrer Rechte 
gemache werden- 
rtikel 22 
Dinglicher Gerichtostand. 
Alle Realklagen, desglelchen alle possessorlsch- Rechtsmittel, wie auch die sogenannten 
acliones in rem aeriptae muͤssen, dafern sie eine unbewegliche Sache betreffen, vor dem 
Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, koͤnnen aber, wenn der Gegenstand beweg - 
lich ist, auch vor dem persoͤnlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbehaͤlt - 
lich dessen, mas auf den Fall des Concurses bestimmt ist. 
Artikel 23. 
In dem Gerlchtsstande der Sache könurn keine blos (rein) persönlichen Klagen ange. 
stellt werden. 
rtltel 24. 
Elne Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den Besiher unbe-
	        
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