Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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weglicher Guͤter eine solche persoͤnliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besihe des 
Grundstuͤcks oder aus Handlungen fließt, dle er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorge- 
nommen hat. Wenn daher ein solcher Orundbesitzer 
4. die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Werbindlichkeiten zu erfuͤllen, 
oder 
2. die zum Besten des Grundstuͤcks geleisteten Worschuͤsse oder gelieferten Materlalien und 
Arbeiten zu verguͤten sich weigert, oder wenn von den auf dem Grundstuͤcke angestell- 
ten dienenden Personen Anspruͤche wegen des Lohns erhoben werden, oder 
3. der Grundbesiher die Patrümonialgerlchesbarkelt oder ein ähaliches Besugniß miß- 
brauchk, oder 
(1. seine Nachbarn im Besize stoͤrt; 
5. sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts berühmt, oder 
6. wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Contract niche er- 
sülle oder die schuldige Gewähr nicht leister, 
sb muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsskande der Sache Recht nehmen, 
wenn sein Gegner ln in seinem persönlichen Gerichtestande niche belangen will. 
Artikel 75. 
Gerichtsstand der Erbschast. 
Der Gerichtslkand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zelt seines Ablebens 
seinen persönlichen Gerichtsskand hatcc. 
Artikel 26. 
In diesem Gerichesstande können angebracht werden: 
1. Klagen auf Anerkennung eines Erbreches und solche, die auf Erfüllung oder Ausbe- 
bung kestamentarischer Versügungen gerlcheet sind; 
2. Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschafe oder die Gewährlelstung 
ber Erbeheise betressen. 
Doch kann dieses (#u 2. u. 2.) nur so lange geschehen, als in dem Gerichtsstan · 
de der Erbschafe der Nachlah noch ganz odec theilweise vorhanden (#. 
Endlich können 
3. in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Eröschoftsgläubige- und Legatarien ange- 
bracht werden, so lange sie nach den Landesgesetzen in dem Gerichtsstande der Erb- 
schaft angestellt werden duͤrfen. 
In den zu 1. 2. und 3. angesuͤhrten Faͤllen blelbt es jedoch dem Ermessen der 
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