Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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schaftec oder verwaliet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Administrarion angestellce- 
Klage such einlassen, so lange nicht die Administration völlig beendige, und dem Verwalter 
über die abgelegte Rechnung quittirt ist. Wem daher ein, aus der quitkirken Rechnung ver- 
bliebener Rückstand geforderr oder elne ertheilte Qustiung angesochten wird, o kann dieses 
nicht bei dem vormaligen Gerschtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Artitel 31. 
Interventson. 
Jede Interventien, dle niche eine besonders zu bebandelude Rechtssache in einen schon- 
anhänglgen Progzeh einmischt, sie sey principal oder accessorisch, betresse den Kläger oder den 
Beklageen, sey nach vorgängiger Soreitonkündigung oder ohne dleselbe gescheben, begründee 
gegen den ausländlschen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Stoales, in welchem der 
PHauptprozeh gesührt wird. 
Artikel 32. 
Wirkung der Rechtshängigkeit. 
Sobalb vor legend elnem, in den bisberigen Arcikeln bestlmmeen Gerlchtsstande eine 
Sache recheshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne daß die 
Rechtsbängigkeic durch Veränderung des Wohnorts oder Aufenthales des Beklageen gestörr 
oder ausgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch die legale Insinuation der La- 
dung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkanne. 
2) Näckslchtlich der Ger chtsborkeit In ulchestrelelgen Rechessachen. 
« Artikel 33. 
Alle Rechtsgeschaͤfte unter. Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Guͤltigkelt 
derselben ruͤcksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesethen des Orts beurtheilt, wo sie eln- 
gegangen sind. 
Wenn nach der Versussung bes einen oder des andern Staates die Gültigkelr einer 
Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Bebürde in demselben abhänge, so 
bat es auch bierbei sein. Verblesben. 
Artikel 34. 
WVercräge, welche dle Begruͤndung elnes dingllchen. Rechts auf unbewegliche Sachen zum 
Zwecke haben, richten sich ledtglich nach den Gesehen des Orts, wo die Sachen liegen.
	        
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