Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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3) Rücksichtlich der Straf-Gerlchtsbarkeit. 
Artikel 35. 
Werbrecher und andere Uebertreter von Strasgesetzen werden., soweit ulche die nachfol- 
genden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staale, dem sie angehören, nichrausgeliesert, 
sondern daselbst wegen der in dem andern Scaate begangenen Verbrechen zur Untersuchung 
gezogen und bestraft. Daher sindet auch kein Contamarialversohren des andern Staaes ge- 
gen sie statt. 
Es hat jedoch wegen gegenseitlger Gestellung der Forstverbrecher vor den Gerichtsstand 
des begangenen Verbrechens bel dem deßhalb zwischen den, beiden Reglerungen besonders ge- 
crossfenen Ueberelnkommen vom heutigen Tage sein Verblelben. 
Arelkel 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Geblete des andern sich eines Wer- 
gebeus oder WVerbrechens schulolg gemacht hat und daselbst ergriffen und Jur Umersuchung 
gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen jurakorische Cautlon ober Handge- 
löbniß entlassen worden ilt und ssch in seinen Heimatbsstaat zurückbegeben hat, von dem or- 
demlichen Richter desselben das Erkenmuß des ausländischen Gerichee, nach vorgänglger Re- 
qufsiton und Mittheilung des Urthels, sewohl an der Person als an den in dem Staatsge- 
bieke befindlichen Gütern des Verurtheilten vollsogen, vorausgesee, dah die Handlung, we- 
gen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates 
als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos polizei- oder finanzgesebliche Ue- 
bertreiung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zustaͤndigen Strafver- 
wandsungs- oder Begnadlgungsrechts. Ein Oseiches findet im Falle der Flucht eines Ver- 
brechers nach der Verurtheilung ober waͤhrend der Strafverbuͤßung Statt. Hat sich aber 
der Verbrecher vor der Veruriheilung der Untersuchung durch die Flucht entzogen, so soll 
es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Miltheilung der Acten auf Fortsetzung 
der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechers, sowie auf Eiubringung der aufgelause- 
nen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. In Fällen, wo der Ver- 
brecher nicht vermögend ist, die Kosten der Serosvollstreckung zu tragen, hat das requirkrende 
Gericht solche in Gemäßpeit der Bestimmung des Aceikel 45. zu erseen. 
37. 
Deddingt zu gestattende Selbstgestellung. 
Hat der Uncerthan des einen Staates Strafgesehe des andern Staates durch solche
	        
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