Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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St. Annen-Oedens erster Klasse, Groß. Ossizier des Könlglich Französischen Ordens 
der Ebrenlegion, Großkrez des Königlich Dänischen Donebreg. Ordens und Rlrter 
der Koiserlich Oesterreichischen Eisernen Krone erster Klasse, Kammerberen Seiner 
Mojestäc, Mieglied der General--Consulta, Generol-Ober.Inkendamken der Archive des 
Könlgrelches und Incendancen der Provinz Neapel; 
welche, nachdem sie ibre Vollmachten ausgewechselt und dieselben Iin guter und gehöriger 
Form gesunden haben, über die folgenden Arelkel übereingekommen find: 
Aeelkel 1. 
Eg soll gegenseitige Freiheit der Schisssahrt und des Handels sowohl für die Schiffe 
als sür die Uncerthanen und Bürger Preußens und der anderen Staaten des deutschen Zoll- 
und Handels. Verelnes und des Königreiches beider Siellien in allen Theilen lhrer beidersel- 
ulgen Besttungen bestehen. 
Artikel 2. 
Die Schisse Preußens oder eines der anderen Staaten des Zollvereins, welche in den 
Häsen des Königrelches beider Sicillen elngeben oder von dort ausgehen werden, und um- 
gekehrk, die Schlffe des Könlgreiches beider Sicilien, welche in den Häsen des Königrei- 
ches Preußen oder in einen der Häsen der anderen Seaalen des Zollvereins eingehen oder 
von dort ausgehben werden, sollen dort bel ihrem Eingange während ihres Ausenchaltes und 
bei lbrem Ausgange Hinsichtlich der Hasen= Tonnen= euchtsehurme - Lootsen · Baken · 
Anker- Vollwerks= Quarantalne= Absereigungs-Gelder und überhaupt blnsschtlich aller, 
das Schlff berressenden Zölle und Abgaben, von welcher Art oder Benennung sie auch seyn 
mmögen, und ohne Unterschied, ob diese Zölle im Namen oder zum Wortheil öffenellcher Be- 
amten, Orksverwalcungen oder Anstalcen irgend einer Art erhoben werden, auf demselben 
Juße behandelr werden, wie sie dle Nacional= Schisse, und zwar, wenn sie beladen snd, 
mur insofern, als diese Schiffe auf directem Wege aus einem der Häsen des Königreiches 
belder Sicilien oder aus elnem der Häsen des Königreiches beider Slellien nach einem der 
Hisen. des. Zollvereins kommen, wenn sie aber Vallast führen, bel jeder Are von Reise- 
Artikel 3. 
Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbsteißes des Zollvereins und des König- 
resches belder Sirilien, deren Einfuhre, Niederlegung, Aufspelcherung oder Ausfuhre geset= 
ich in den. Staacen, der hohen vectragenden Theile auf Ratlonal-Schiffen zulässig seyn wird,
	        
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