Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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sollen auch auf Schiffen des andern hohen vertragenden Theils dorthin eingefuͤhrt, niederge- 
legt, aufgespelchert oder von dort ausgefuͤhrt werden koͤnnen. 
Actikel 4. 
Alle Exzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaken bes Zoslverelns und 
des Königreiches beider Sleillen, welche auf directem Wege durch Preußlsche Schisfe oder 
biejenlgen eines andern Scaates des deutschen Zoll- und Handels.Vereins in dle Häfen des 
Königreiches beider Sieilien oder durch Schiffe beider Sieilien in einen der Zollvereins- 
Häsen ringeführt werden; desgleichen alle Erzeugnilse des Bodens und des Gewerbsleit#es 
der Se#aazen des Zollvereins und des Königreiches beider Sicilien, welche durch Schisse 
belder Sicilien aus den Häsen des Zollvereins nach einem Hasen des Köntgresches beider 
Sieilien, oder durch Zollvereins-Schiffe aus den Häsen des Körnigreiches beidee 
Sicilien nach einem Hasen des Zollvereins ausgeführe werden, sollen in den beiderseltigen 
Häsen keine anderen oder höheren Einsuhr= Aussuhr= oder Durchsuhr= Abgaben entrich- 
ten, als wenn die Einfuhre oder Ausfuhre derselben Gegenstände durch Nakional, Schisse 
Statt faͤnde. Die Prämie, Abgaben. Erstatlungen oder andere Begünstigungen dieser Are, 
welche in den Staaten des einen der beiden boben vertragenden Theile der Einfuhre oder 
Uussuhre auf National-Schissen bewilligt werden, sollen in glelcher Weise bewilligt werden, 
wenn die Elnfuhre oder Ausfuhre auf Schlffen des andern bohen verkragenden Theils erfolge. 
Artikel 5. 
Die vorsiehenden Artikel finden keine Anwendung auf die Küsten. Schiffsohrt, das heiße, 
auf dle Besörderung von Erzeugnissen oder Waaren, die in einem Hasen mit der Bestim- 
mung für einen Hafen desselben Gebiets geladen werden, insoweit nach den Gesetzen des 
Landes diese Befärderung der National-Schifffahrt ausschliehlich vorbebalten ist- 
Artikel 6. 
In Verache, dbaß dle an den Mündungen der Schelde, der Maas, der Ems, der 
Weser und der Elbe gelegenen Häsen, mit Rücksiche auf dle geogropblsche Loge der Staaten 
des Zollvereins der Zahl der, für ihre Einfuhre und Ausfuhre wilchtigsten Wege belgerech- 
nec werden müssen, sind die bohen vertcagenden Theile übereingekommen, diese Häsen den 
Häsen des Zollvereins in Allem, was auf die gegenseitige Schisssobrt, Einfuhre und Aus- 
subre des Zollvereins und des Köntgreiches beider Sicilien Begzug hat, gleichzustellen. Dem- 
gemäf sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zollvereins, welche 
auf Zollvereins-Schissen in gedachten Häsen oder auch in den Häsen an den Mündungen 
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