Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

62 
kgend eines andern Flusses zwischen der Schelde und Elbe, in welchen sich ein die Staaten 
des Zollvereins berührender schiffbarer Fluß ergießt, verladen und auf dlrectem Wege in die 
Häsen des Königreiches beider Stcilien eingesühre werden, dort genau ebenso zugelassen und 
behandelt werden, als wenn sie auf directem Wege aus einem Hasen des Zollvereins und 
unter der Flagge eines der Zollvereins-Scaaten kämen, und die Zollvereins-Schisse, welche 
auf dirertem Wege von den vorerwähnten Häsfen nach einem Hasen des Königreiches beider 
Sieillen kommen, sollen dort genau ebenso behandelt werden, als wenn sie auf dlrectem Wege 
aus elnem Hafen des Zollverelns kämen. Deeglelchen sollen dle Schisse des Zollvereins 
und ihre Ladungen, wenn sie aus den Häsen des Königresches beider Sieilien nach den oben 
gedochten Häsen gehen, bel ihrem Ansgange ebenso behandelt werden, als wenn sie auf di- 
rectem Wege nach einem Hasen des Zollvereins zurückkehrten. 
In Erwlederung dessen sollen die Erzeugnisse des Königrelchrs beider Sicilien, welche 
auf dlrectem Wege aus dlesem Könlgreiche kommen und unker der Flagge belder Sieilien 
über die oben bezeichneken Häfen in den Zollverein elngeführe werden, ebenso behandelt wer- 
den, als wenn sie auf dicectem Wege durch Schisse des Königreiches beider Slcilien in 
einen Hasen des Zollvereins eingeführt würden. 
Man ist dahin einverstanden, daß die Glelchstellung der in diesem Arkikel gedachten 
fremden Häsen mice den Häsen des Zollvereins nur unker der Bedingung gulässig seyn wird, 
dag in diesen Häfen die Schisse beider Sleilien, welche von den Häsen des Känigreiches bei- 
ber Siellien kommen oder dorthin gehen, niche wenlger günstig, als die Schiffe des Zollver= 
elns, werden behandele werden. 
Artikel 7. 
In Allem, was das Ausstellen der Schiffe, ihr Ein= und ihr Ausladen in den Hä- 
sen und auf den Rbeden der Sctaaten der beiden hoben vertragenden Theile betrifft, soll den 
Natlonal-Schissen keine Begünstigung noch Bevorzugung bewillige werden, die nicht in glei- 
cher Weise auch den Schiffen des andern bohen vertragenden Theiles bewilligt wird. 
Artikel 8. 
Da es die Absscht der boben vertragenden Theile ist, kelne Unterschesdung zwischen den 
Schisfen ihrer belderseitlgen Staateu nach ihrer Nationalität in Berreff des Unkause der 
auf dlelen Schiffen elngeführeen Erzeugnisse oder anderen Gegenstände des Handels zuzu- 
lassen, so son in dleser Rücksicht weder dlrect, noch indireck, weder durch den elnen oder an- 
dern der beiden hohen vertragenden Theile, noch durch irgend eine Gesellschase, irgend eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.