Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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stimmungen des gegenwaͤrtlgen Wertrages alle Tarif. Ermäßigungen mie zu genießen haben 
werden, welche anderen Natlonen und namentlich Frankresch bewilligt worden sind. 
Und um hiesür eine Gegenleistung zu gewähren, machen Seine Mojestät, der Koͤnig 
von Preußen, sowohl für Sich, als im Namen der anderen Mitgkleder des Zollvereins Sich 
verbindlich, für die Dauer des gegenwäctigen Vertrages die zur Zeit für Oel in Fässern be- 
stebende Eingangsabgabe um 20 Procent zu ermäßigen. 
Und auherdem erklären Seine Majestär, der König von Preußen, daß die Worschrif- 
een der Kabinets-Ordre vom 20. Juni 1822, welche die Schiffe der Nationen, von denen 
die Preußischen Schisse und ihre Ladungen nicht auf demselben Fusie behandelt werden, wie 
die Narional-Schiffe oder die Schiffe der begünstigesten Racion, auherordentlichen Flaggen- 
Geldern unlerwersen, (nämlich 1) beladene Schisse mit zwei Thalern pro Last bel dem Ein- 
gange und mit einem Thaler pro Last bei dem Ausgange; 2) Schiffe, die nur bis zum 
vlecten Theile ihrer Tragfähigkeit oder weniger beladen nd, mit einem Thaler bro Last bei 
dem Eingange und elnem halben Thaler Pro Last bei dem Ausgange), secner nicht mehr 
auf die Schiffe beider Sleillen anwendbar seyn sollen, vorausgesetzt, daß diese Schifse auf 
directem Wege aus elnem der Häsen des Königrelches belder Sieilien nach einem der Preußl= 
schen Häsen kommen, oder daß ste aus einem Preußischen Hafen mit der directen Besiim- 
mung für einen der Häfen des Königrelches beider Sicilien ausgehen. 
Arctkel 15.0 
Alle Mal, wenn in den Staaten des elnen der beiden hohen verkragenden Theile die 
aus den Staalen des andern eingeführten Waaren nach dem Werthe verzollt werden, soll 
der Zollsatz in. nachstehender Weise bestimmt und sestgesehe werden: die Eigenthümer oder 
Konsignatare der gedachten. Waaren sollen, wenn sie sich auf dem Zollamte zur Berichtigung 
des Zolles einsinden, eine Deklaration unkerzeichnen, welche deren Werth nach solcher Schät- 
ung anglebe; als sie sür dieselben eintreten zu lassen für gut sinden. Diese Deklaration muß 
von den Jollbeamten oßne Schwierigkelt angenommen werden; in dem Falle, wo ste die 
Werthsangabe für zu gering balten möchten, soll ihnen-nur die Befugniß zustehen, die Waa- 
re nach sich zu nehmen, während sie dasür den Deklarirenden elne dem deklarirten Werthe 
gleiche Summe und ein Zehntheil darüber zahlen. Alle Abgaben, welche die Eigenthümer 
oder Konsignakore auf die eingesührten Waaren schon bezahlt haben mschten, sollen ihnen 
zugleich wieder erstatter werden, 
Artikel 16. 
In Nücksicht auf die weite Enefernung, welche die beiderseirigen Länder der Hohen
	        
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