Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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desselben aufhoͤren zu lassen, zu erkennen gegeben hat, soll selne verbindliche Krase bis zum 
1. Januar 1858 fortdauern. Vom 1. Januar 1856 an wird selne Wirksamkelt erst 
zwölf Monale nach dem Zeltpuncte aufhoͤren, wo elner der hohen vertragenden Thelle dem 
andern seine Absiche, denselben ulcht laͤnger aufrecht halten zu wollen, erklaͤrt haben wird. 
Artikel 24. 
Die Ratlfieationen des gegenwaͤrtigen Vertrags sollen zu Neapel in einer Frist von 
drei Monaaten, vom Tage der Unterzelchnung an gerechnet, oder wo möglich srüher ausge- 
wechselt werden · 
Zu Urkund dessen baben dle belderselelgen Bevollmächelgten denselben unterzeichnet und 
ihm die Siegel ihrer Woppen belgedrückt. 
Geschehen zu NMeapel am 27. Jannar des Jahres der Gnade 1847. 
(gez.) Baron von Brockhausen. (gez.) Ciuslino Forlunal. 
(L. 8S.) (I. S.) 
(gez.) NM. Principe di Comitini. 
(#u. S) 
(gez.) Antonio Spinelli. 
L. S)
	        
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