Gesetz samm lung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 91.
181. öchste Vererduung, die Publication des Statuts der Penssonsanslalt für die Witaren
und 2aisen der Civilbeamten, Geisilichen und Schullehrer in den Fürstlich Renßischen
Landen Jüngerer Linie betr. vom 28. Jannar 1847.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech-
zig ste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei
und Siebzigste, souveratne Fursten Reuß Jüngerer Linie,
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Kran-
nichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Schon längst batten Wir Unsere Aufmerksamkeit darauf gericheet, in Un seren Lan-
den eine Austalt in Leben zu rusen, wodurch den Witwen und Waisen der Civilbeamten,
Geistlichen und Schullehrer eine nach den Verhältnissen austräglich bestimmte Versorgung
fest und dauerhaft versichert würde. Zu diesem Zwecke haben Wir unter Voranstellung der
Regel, dah die aufhurichtende Henstonsanstalt theils auf die eigenen Beiträge der Angesiell-
ken, theils auf Zuschüsse aus öffentlichen Kassen zu gründen sepy, von Unserer gemeinschaft-
lichen Landesregierung den Plan zu einem solchen Insticure entwersen und nach dessen Ge.
nebmigung ein vollständiges Stalut aussertigen lossen, welches demnächst auf Unseren Be-
sebl der gesammten Riteer. und Landschafe Unserer Lande zur Erlkorkung ihres Gutachtens
und wegen Bewilligung der berechneten Belträge aus den verschiedenen, in Mitleldenheie
kommenden Kassen mitgetbeilt worden ist. Nachdem nun dleselbe, unter Einreichung ihrer
verfassungsmähigen Erklärung zum gedachten Stature, den von Ung versptochenen Zuschüs-
Ausgegeben den 22. März 1847.