Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

73 
24. December 1827, das Verbot des Buͤchernachdrucks und dessen Werbreitung be- 
treffend (Gemeinschaftliche Gesetzsammlung Band I. Stuͤck 17. Selte 133.) und die 
Bestimmungen des, unter dem 4. April 1838 veroͤffentlichten Bundestagsbeschlusses 
wegen Aufstellung gleichsörmiger Grundsähe gegen den Nachdruck (Gemeinschaftliche 
Gesetzlammlung Band IV. Scück 57. Seite 1.), ols auch alle soust noch in den 
Färstlich Reußischen Landen Jüngerer Linie geltenden und veröffentlichten gesetzlichen 
Bestimmungen gegen Nachdruck und Nachbildung, sowie gegen unbefugee öffentliche 
Aufführung dramatischer und mustkalischer Werke, ouch auf dirjenigen, in dem verel- 
nigeen Königreiche von Grohbrikannien und Irland erschienenen Werke der Wissen- 
schost und Kunst Anwendung finden, binsichtlich deren die oben unter 3. erwähnte 
vertragsmäßig bestimmte Einregistrirung Statt gesunden hat. Dos amoeliche Zeugniß 
über die geschehene Einregistelrung gilc als Beweis für das ausschließliche Recht zur 
Vervielsältigung, bis ein besseres Recht durch elne andre Parthel gerichtlich nachgewie- 
sen worden ist. 
Gera, den 27. Juli 1847. 
Fürstl. Reuß Plauil, gemeinschaftl. Landes-Regierung das. 
von Bretschneider. 
R. Müller. 
Ver treua g6 
zulschen 
Preußen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schuhes der Au- 
toren-Rechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung. 
  
Seine Majestät, der Könlg von Preußen und Ihre Masestät, die Königin des verel- 
nigten Köntgreiches von Grohbritannten und Irland, von dem Wunlche beseelt, auf Erzeug- 
nisse der Lleralur und der schönen Künste, welche in einem der beiben Stacten zuerst er- 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.