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schienen sind, in dem andern Staate dieselben Privilegien hinslchillch des ausschließllchen
Nechtes zur Vervielfaͤltigung auszudehnen, welche gleichartigen in dlesem Staate zuerst er-
schienenen Werken zustehen, haben zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft zu tressen beschlossen
und zu Ihren Bevollmaͤchtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestaͤt, der Koͤnig von Preußen, Allerhoͤchst - Ihren geheimen Staats · und
Kabinets · Minister fuͤr die auswaͤrtigen Angelegenheiten, General: Lieutenant, Carl Wilhelm
Er nst Freiherrn von Canitz und Dallwitz, Ritter des Koͤniglich Preußischen rothen Ad·
lerordens erster Classe mit Eichenlaub, des Ordens Pour le mérile mit Eichenlaub, des el-
sernen Kreuzes erster Classe, des Dienstauszeichnungs-Kreuzes, Großkrenz des Kaiserlich
Oesterreichschen Leopold-Ordens, des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ocrdens, des Groß-
berzoglich Oldenburgschen Haus= und Werdienst-Ordens und des Herzoglich Braunschweigi-
schen Ordens Heinelche des Löwen, Ricter des Kaiserlich Russtschen St. Wlademir-Ordens
vierter Klasse, des Se. Annen-Ordens zwelter Klasse, des St. S-aniskaus-Ordens zwelter
Klasse mit dem Stern und des Milltalr-Verdlenstordens-Rlteerkeeuzes und
Jore Majestät, die Könlgin des verelulgeen Königreiches von Großbrlkannien und Ir-
land, den sehr ochebaren John Grasen von Westmorland, Lord Burghersh, Pair des
des verelnigten Königreiches, Ihrer Großbrikannischen Majestäe Rarh im gehelmen Staats=
rache', General= Lleurenant, Commandeur, des Königlich Großbritannischen Bath-Ordens,
Großkreuz des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens, auherordentlicher Gesandfer und
bevollmächtigeer Minister Ihrer Großbrikannischen Mäjestät bei Sr. Majestäc, dem Könige
von Hreußen; "“
welche, nachdem sie sich gegenselelg ihre Vollmachten mitgethellr und dleselben in guter
und geböriger Form befunden, die solgenden Arelkel verelnbarc und abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Autoren von Büchern, dramatischen Werken oder mußkalischen Komposteionen,
und die Erfinder, Zeichner oder Versereiger von Seichen und Werken der Bildhauerkunst,
sowle die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Wersertiger von irgend elnem andern Werke der
Licerakur und der schönen Künste, für welches die Gesetze Preußens und Großbricannsens
ihren elgenen Unterthanen ein ausschlleßliches Recht zur Wervielsältkgung gegenwärelg belle-
legen oder in Zukunfe ereheilen mägen, sollen in Betreff elnes jeden solchen Werkes oder
Gegenstandes, der in dem elnen der beiden Staaten zuerst erschlenen itt, in dem andern
Scaate das glelche ausschließliche Recht zer Werviesfältigung genießen, als dem Autor, Er-
üinder, Zelchner oder Verferilger eines gleschartigen Werkes gesetzich zustehen würde, wenn