Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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steigen dürsen, wie es bereits von Sellen Grohbritanniens in dem Schreiben des Han- 
delsamtes vom 2. April 1844 litt. E. erkfärc worden üct. 
Zu demselben Artikel. 
In. Preußen soll dle Ablleserung des Frei-Exemplars an das Ministerlum der geistli- 
chen, Unterrlches= und Medleinal-Angelegenbelren zu Berlin, in Grohbricannlen an den 
Buchhändler-ereln zu London erfolgen. 
3) Zu Artikel W. 
Belde Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Zoll von der Elnfuhre von No- 
len aus Preußen nlche bsber gestelle werden darf, als derjenlge von Büchern, die aus 
Preußen nach Großbrltannien elngeführe werden. 
Zu Artikel V. 
Mit Bezug ouf dle im Artlkel II. der Parlamentes-Acte (5. und 6. Victorise cap. 
45. vom 1. Jull 1842) gegebene Auslegung des Wortes „Bücher“ wlrd als sich von 
selbst verstehend anerkannt, daß dle im Arelikel V. verabredete Stempelung nur auf 
Bücher und No#en beschränke blelbe, während dagegen alle übrige im Artlkel I. des 
beuce unterzeschneten Verkrages ausgeführten Gegenstände des Stempels nsche bedürsen, 
um zu dem im Art. IV. verabrederen Zollsasze In Großbricannlen zugelassen zu werden. 
(gez.) Canit. (gez.) Westmorland.
	        
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