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AM 195. Regierungoͤvererdunig, die Einsũhrung der Preßfreiheit betr., vem 23. März 1868.
Auf hoͤchsten Befehl Durchlaucht igster Landesherrschaften wird hierdurch die
Preßfreiheit fuͤt saͤmmtliche Lande hoher Juͤngerer Linie eingefuͤhrt und deshalb Folgendes
verordnet:
1.
Die Cenfür #t von jetzt an ausgehoben.
2.
Preßvergehen werden nach den bestebenden Strasgesetzen geahnder.
3.
Dahin gehören namentlich Verletzung der Ehrsurcht gegen Gott und die Rellgion,
der Ebrerbiecung gegen die Landesherren, Angriffe gegen das Bestehen des Scaates,
des deurschen Bundes und onderer Bundesregierungen, so wie Kränkung des Reches
auf Ehre und guren Namen überhaupc.
4.
Auf jeder Druckschrift muß der Name des Verfassers oder Herausgebers oder
des Verlegers, sowie ber des Druckers genannt seyn. Dle drei Srsteren basten zu-
nächst für den Inhalt einer Schrife; kehlen ihre Ramen, so bat der Drucker dasür
elnzustehen.
5.
Dos Jccht zur Herausgabe von pollkischen Zellungen und Zeléblättern, sowie zur
Anlegung von Buchdruckereien ist, gleich der Ausübung jeder andern Gewerbsbesugn,
von landesherrlicher Erlaubalß abhaͤnglg.
Die gegenwärtige Verordnung, welche bis zu Einföhrung elnes allgemeinen deutschen
Preßgesetzee Geltung Gac, erlet sofort nach der Publikacion in Krase.
Gero, om 23. März 1848.
Fürstl. Reuß-M. gemeinschaftl. Landes-Regierung.
von Bret schnei der.
Müller.