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196. Hüschste Verorenug, rie Aufhebung der Stuprationsstrafen tetr., vem 7.
April 1848.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sechs-
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Iwei und
Siebenzigste, der Jungern Linie souveraine Fürsten Reuß,
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Krannich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Doa dle Einführung des für Unsere Lande vorberelteken neuen Kriminalgesesbuches,
durch welche die bleher in Uebung gewesene gerschilsche Untersuchung und Bestrafung der
elnfachen Flelschesvergehungen beseitlgt werden wird, vorerst noch von der ständischen Be-
gufachtung, zu welcher es zu bringen ist, abhängt, Wir aber für zweckmöhig erachten, die
darin ausgenommene Bestimmung wegen der erwähnten Wergehungen schon jetzt in das Le-
ben ereken zu lassen, so verordnen Wir hlerdurch sür den Umfang Unserer gesammten Lande,
daß elnfache Fleischesvergehungen küofeig nicht mehr zur gerlchtlichen Uncersuchung
und Bestrafung gezosen, auch alle blaher durch dergleichen Vergehungen verwirk-
ten Strafen und Kosten niche vollstrecke und beigerrleben werden sollen. Eleich-
zeltig wird auch die Kirchenbuße, so welt sse in Seupraklonssällen vorgekommen
ist, ausgehoben.
Die privatrechtlichen Anspröche der geschwächten Frauenspersonen und ihrer Kinder ge-
gen den Ueheber ihrer Schwangerschaft werden hierdurch nicht geändert, blelben vielmebr in
in lhrem blsherigen rechtlichen Umfange fortbestehen.
Gegeben Schloß Schlels und Schloß Eberedorf, am 22. Aporil 1848.
(L. s.) Heinrich LnK. (.8) Heinrich LXII.
J. . Fürst Neuß. J. K. Jürst Reuß.