Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

# 107. Sehe eci, die Wahlen zum konstituirenden Landtag betr., vom 22. 
Von Gottes Gnaden) Wir Heinrich der Zwei und Sech- 
zigste, Stammes Aelkester, und Wir Heinrich der Zwei 
und Siebzigste, der Lüngern Linie souveraine ürsten Reuß, 
Grafen und Herren von Hlauen, Herren zu Greiz, Kran- 
nichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein cc. 2c. 
Eingedenk der, in Unseren an die verschiedenen Landestbelle erlassenen Proklamatlonen 
erteilten Zusicherungen, eine, auf freisinniger Grundlage beruhende Repraͤsentatlvverfassung 
baldmöglichst einzuführen, haben Wir den Enkwurf dazu vorberelken lassen, und es foll der- 
selbe demnächst zur allgemeinen Berathung vorgelege werden. 
Die Berathungeversammlung soll aus freigewählten, durch direkte Wohlen von Ur- 
wählern berusenen Volksvertcerern zusammengeseht und bel der Wahl dieser Leßeeren nach 
solgendenm Grundsähen verfabren werden. 
6. 1. 
Zur Theilnahme an der allgemeinen Berathungsversammlung kann jeder Landesbewoh - 
ner ohne Ruͤcksicht auf Standesunterschied gewähle werden. 
G. 2. 
Wohlberethilge und wählbar ist jeder großsährshe, n sekbllständlgen Verhältnissen le, 
bende Inländer, welcher keine Unterslühung aus Asmosenkalsen erhält und der Staatsbür- 
gerehre durch gemelne Verbrechen ulcht verlustig gegangen sst. 
X". 3. 
Die Versammlung wird us 20 frelgewähleen Volksverleekern zusammenzeset, von 
benen nach Verhälmiß der Bevstkerung 
aus dem Fürstenthume * 
7. - Lobensteln-Ebersdorf, 
10 Gera und 
2. vrr Pflege Saalburg 
zu wählen find.
	        
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