Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

85 
8. 4 
Von dieser Zohl der Abgeordneten werden 
2 Deputirte von den Bewohnern der Stade Schleiz, 
1 Deputirter - -- anna, 
1 - s- - s- Lobenstein, 
1 - * " -!2½ Hirschberg, 
4 Orputirke " : „" un. 
14 Depuelrter . 
4 Deputirte von den atbewhien der —o Schlelz, 
5 - - LobensteinEbersdorf, 
- I Gera a, 
1 Depulirter -- «- oek Pflege Saalburg 
g. 5. 4 
Die Seädte bllden jede elnen Wahlbezirk für ssch. Sie wählen unter Leitung der 
städtischen Obrigkelc nach Distelkren oder Vlerteln so viele Abgeordnete, als nach vorstehen- 
der Bestimmung jede Stadigemelnde zu stellen berechrige ist. 
. 6. 
Für die Landbewohner ersolgen die Wahlen in jeder Gemelnde der elnzelnen Landes- 
chelle unter Leitung der Gemeindeobrigkeit und zwor ebenso wie in den Städeen, direkt, ohne 
Dazwischenkunft von Wahlmaͤnnern. 
S. 7. 
Es har daher seder wahlberechtigte Laudbewohner so vlele in Achkung und Vertraen 
stehende wählbare Staatsangehörlge des Landesthelles, in welchem dle Wahl vor sich gehet 
zu erwählen, als nach F. 4. för sedes elazelne Fürstenehum Landbewohner zu der bevorste. 
benden Berathungeversammlung aufzuskellen sind. 
8. 6. 
Dle Gemeindeobrigkeit jedes Orts hat unter Juzlehung der Orcsvorstände sosort genaue 
blsen der wahlberechilgten Elnwohner aller Ortschasten ihres Bejirkes onzufertigen. 
Einzeln gelegene Häuser, Mühlen und Hämmer werden dabel zu denjenigen Octschaf. 
en gezühle, zu welchen sie rückslchtlich der Armenversorgung geschlagen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.