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5 9.
Die Wohllisten sind mindeslens 8 Tage lang vor dem Wohltage in den bekreffenden
Gemelnden ausjulegen, um zu erwaigen Erinnerungen und Berschtigungen derselben Gelegen ·
beit zu geben.
. 10.
Zu dem von der Obrlgkeit anzuberaumenden Wahltage (ind die stimmberechrigeen Ein ·
wohner durch obrigkestlichen Anschlag in der Gemeinde und noch überdieß speglell durch die
Oeworstände, auch, wo dies möglich ist, durch oͤffentliche Blaͤtter elnzuladen.
S. 11.
Ee bleibt dem Ermessen der Bebörden überlassen, zur Vereinfachung und Beschleunig-
ung des Wahlgeschäfes je nach der örtlichen Lage mehrere Ortschasten zu Einem Wahltage
und gemelnsamen Wahlakte zu vereinigen.
*. 12.
Jeder bei der Wahlhandlung ausblelbende Stimmberechtigte ist selnes Wahtrechts
verlustig.
K. 13.
Die Wohlbandlung beginnt mit elnem, dle Bedeukung derselben Hervorhebenden kurzen
Vortrage und mit Austbellung von so viel Silmmzereln, als Selmmberechrigte erschie-
nen sind.
S— Waͤhler schrelbt sodann dle Namen der von ihm Gewaͤhlten, und zwar so viele,
als für jede becceffende Stadt oder für die Landbewohner des betressenden Färstenehumes
Vertreter nach §. 4. Ju erwählen snd, auf den empfangenen Stimmseteel, schläge dlesen zu-
sommen und überglebe ihn dem Wahldirigenten, welcher ihn in eln verdecktes Gefäß nie-
Sobald alle ausgegebenen Seimmzercel eingeliesere sind, werden sie auf Anordnung des
Wahlblrigenten aus dem Gesäße bervorgenommen und encsaltet. Die darauf befindlichen
Namen der Gewählten werden öffenrlich ausgerufen und in die unter forklaufender Nummer
zu führende Selmmliste eingerragen.
. 014·
Das Resultac der Abstimmung wird in das über jedes Wahlgeschäft zu führende Pro,