Hälfte
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1512
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß mit seinem Tode die f. Güter-
gemeinschaft eintritt, den einem anteils-
berechtigten Abkömmlinge nach der Be-
endigung der f. Gütergemeinschaft
gebührenden Teil an dem Gesamtgute
durch letztwillige Verfügung bis auf
die H. herabsetzen. 1514, 1516, 1518.
Pflichtteil.
2303 Ist ein Abkömmling des Erblassers
durch Verfügung von Todeswegen
von der Erbfolge ausgeschlossen, so
kann er von dem Erben den Pflicht-
teil verlangen. Der Pflichtteil besteht
in der H. des Wertes des g. Erbteils.
Das gleiche Recht steht den Eltern
und dem Ehegatten des Erblassers zu,
wenn sie durch Verfügung von Todes-
wegen von der Erbfolge ausgeschlossen
sind. 2312.
2305 Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein
2306
Erbteil hinterlassen, der geringer ist
als die H. des g. Erbteils, so kann
der Pflichtteilsberechtigte von dem
Miterben als Pflichtteil den Wert des
an der H. fehlenden Teils verlangen.
Ist ein als Erbe berufener Pflichtteils-
berechtigter durch die Einsetzung eines
Nacherben, die Ernennung eines Testa-
mentsvollstreckers oder eine Teilungs-
anordnung beschränkt oder ist er mit
362
–––.S.
einem Vermächtnis oder einer Auflage
beschwert, so gilt die Beschränkung
oder die Beschwerung als nicht an-
geordnet, wenn der ihm hinterlassene
Erbteil die H. des g. Erbteils nicht
übersteigt. Ist der hinterlassene Erb-
teil größer, so kann der Pflichtteils-
berechtigte den Pflichtteil verlangen,
wenn er den Erbteil ausschlägt; die
Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn
der Pflichtteilsberechtigte von der Be-
schränkung oder der Beschwerung Kennt-
nis erlangt.
Einer Beschränkung der Erbeinsetzung
steht es gleich, wenn der Pflichtteils-
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2316
2326
2331
Hälfte
berechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
2307, 2308.
Der Pflichtteil eines Abkömmlings be-
stimmt sich, wenn mehrere Abkömm-
linge vorhanden sind und unter ihnen
im Falle der g. Erbfolge eine Zu-
wendung des Erblassers zur Aus-
gleichung zu bringen sein würde, nach
demjenigen, was auf den g. Erbteil.
unter Berücksichtigung der Aus-
gleichungspflicht bei der Teilung ent-
fallen würde. Ein Abkömmling, der
durch Erbverzicht von der g. Erbfolge
ausgeschlossen ist, bleibt bei der Be-
rechnung außer Betracht.
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe
und beträgt der Pflichtteil nach Abs. 1
mehr als der Wert des hinterlassenen
Erbteils, so kann der Pflichtteilsbe-
rechtigte von den Miterben den Mehr-
betrag als Pflichtteil verlangen, auch
wenn der hinterlassene Erbteil die H.
des g. Erbteils erreicht oder übersteigt.
Eine Zuwendung der im § 2050
Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erb-
lasser nicht zum Nachteil eines Pflicht-
teilsberechtigten von der Berücksich-
tigung ausschließen.
Ist eine nach Abs. 1 zu berück-
sichtigende Zuwendung zugleich nach
§2315 auf den Pflichtteil anzurechnen,
so kommt sie auf diesen nur mit der
H. des Wertes zur Anrechnung.
Der Pflichtteilsberechtigte kann die
Ergänzung des Pflichtteils auch dann
verlangen, wenn ihm die H. des g.
Erbteils hinterlassen ist. Ist dem
Pflichtteilsberechtigten mehr als die H.
hinterlassen, so ist der Anspruch aus-
geschlossen soweit der Wert des mehr
Hinterlassenen reicht. 2330.
Eine Zuwendung die aus dem Ge-
samtgute der a. Gütergemeinschaft, der
Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnisgemeinschaft erfolgt, gilt als
von jedem der Ehegatten zur H. ge-