Metadata: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Hälfte 
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1512 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
daß mit seinem Tode die f. Güter- 
gemeinschaft eintritt, den einem anteils- 
berechtigten Abkömmlinge nach der Be- 
endigung der f. Gütergemeinschaft 
gebührenden Teil an dem Gesamtgute 
durch letztwillige Verfügung bis auf 
die H. herabsetzen. 1514, 1516, 1518. 
Pflichtteil. 
2303 Ist ein Abkömmling des Erblassers 
durch Verfügung von Todeswegen 
von der Erbfolge ausgeschlossen, so 
kann er von dem Erben den Pflicht- 
teil verlangen. Der Pflichtteil besteht 
in der H. des Wertes des g. Erbteils. 
Das gleiche Recht steht den Eltern 
und dem Ehegatten des Erblassers zu, 
wenn sie durch Verfügung von Todes- 
wegen von der Erbfolge ausgeschlossen 
sind. 2312. 
2305 Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein 
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Erbteil hinterlassen, der geringer ist 
als die H. des g. Erbteils, so kann 
der Pflichtteilsberechtigte von dem 
Miterben als Pflichtteil den Wert des 
an der H. fehlenden Teils verlangen. 
Ist ein als Erbe berufener Pflichtteils- 
berechtigter durch die Einsetzung eines 
Nacherben, die Ernennung eines Testa- 
mentsvollstreckers oder eine Teilungs- 
anordnung beschränkt oder ist er mit 
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–––.S. 
  
einem Vermächtnis oder einer Auflage 
beschwert, so gilt die Beschränkung 
oder die Beschwerung als nicht an- 
geordnet, wenn der ihm hinterlassene 
Erbteil die H. des g. Erbteils nicht 
übersteigt. Ist der hinterlassene Erb- 
teil größer, so kann der Pflichtteils- 
berechtigte den Pflichtteil verlangen, 
wenn er den Erbteil ausschlägt; die 
Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn 
der Pflichtteilsberechtigte von der Be- 
schränkung oder der Beschwerung Kennt- 
nis erlangt. 
Einer Beschränkung der Erbeinsetzung 
steht es gleich, wenn der Pflichtteils- 
  
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2326 
2331 
Hälfte 
berechtigte als Nacherbe eingesetzt ist. 
2307, 2308. 
Der Pflichtteil eines Abkömmlings be- 
stimmt sich, wenn mehrere Abkömm- 
linge vorhanden sind und unter ihnen 
im Falle der g. Erbfolge eine Zu- 
wendung des Erblassers zur Aus- 
gleichung zu bringen sein würde, nach 
demjenigen, was auf den g. Erbteil. 
unter Berücksichtigung der Aus- 
gleichungspflicht bei der Teilung ent- 
fallen würde. Ein Abkömmling, der 
durch Erbverzicht von der g. Erbfolge 
ausgeschlossen ist, bleibt bei der Be- 
rechnung außer Betracht. 
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe 
und beträgt der Pflichtteil nach Abs. 1 
mehr als der Wert des hinterlassenen 
Erbteils, so kann der Pflichtteilsbe- 
rechtigte von den Miterben den Mehr- 
betrag als Pflichtteil verlangen, auch 
wenn der hinterlassene Erbteil die H. 
des g. Erbteils erreicht oder übersteigt. 
Eine Zuwendung der im § 2050 
Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erb- 
lasser nicht zum Nachteil eines Pflicht- 
teilsberechtigten von der Berücksich- 
tigung ausschließen. 
Ist eine nach Abs. 1 zu berück- 
sichtigende Zuwendung zugleich nach 
§2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, 
so kommt sie auf diesen nur mit der 
H. des Wertes zur Anrechnung. 
Der Pflichtteilsberechtigte kann die 
Ergänzung des Pflichtteils auch dann 
verlangen, wenn ihm die H. des g. 
Erbteils hinterlassen ist. Ist dem 
Pflichtteilsberechtigten mehr als die H. 
hinterlassen, so ist der Anspruch aus- 
geschlossen soweit der Wert des mehr 
Hinterlassenen reicht. 2330. 
Eine Zuwendung die aus dem Ge- 
samtgute der a. Gütergemeinschaft, der 
Errungenschaftsgemeinschaft oder der 
Fahrnisgemeinschaft erfolgt, gilt als 
von jedem der Ehegatten zur H. ge-
	        
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