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A.
Gebührentaxe für die Hebammen.
1. Für einc regelrechte Geburt 9,— bis 25.— 4
2. Für eine Zwillings= oder eine regelwidrige Geburt 11,— „ 35.— „
Anmerkung: In den Sätzen unter 1. und 2. ist die Ge-
bühr für die gewöhnliche Wochenpflege während
der ersten neun Tage mit enthalten.
3. Für die Pflege der Wöchnerin und des Kindes vom
zehnten Tage ab täglich 1.— „ 1,50 „
4. Für eine verlangte Nachtwachee 2,.—— „ 3.—,„
5. Für ein Klystier zu geben ...... 0,50,,
6. Für den Beistand bei einem Abortus . 3,.— „ 6,— „
7. Für jeden verlangten Besuch, welcher nicht zur gewöhn
lichen Wochenpflege gehört,
ei Tag... 0,75 „ 1,25 „
urn Nacht 1050 „ 2—„
8. Für die Einlegung des Katheters . 0,50»
WofürdtcvcxlangtcUntersuchungcmek Schwangeren eder
Kranken
10. Bei Geburten in einer Gemeinde außerhalb des Wohnorice der ’
erhöhen sich die Sätze unter 1. und 2. um je 1 bis 3— (ie nach der
Entfernung).
Unter der gleichen Voraussetzung hat die Hebamme bei den unter 3.—0. auf-
geführten Verrichtungen außer der Gebühr sowohl für den Hin= als für den
Rückweg Anspruch auf freie Fahrt (bei Eisenbahnfahrten in der III. Wagenklasse)
oder auf Gewährung eines Wegegeldes von 15 Pf. für jedes zurückgelegte oder
angefangene Kilometer.
2.
Der § 14 erhält folgende Fassung:
8 14.
Zum Zwecke der Unterstützung der Hebammen im Falle der Invalidität
wird für jeden Bezirk eine Hebammenunterstützungskasse gebildet. Dieser gehören
alle im Bezirke wohnenden und ihren Beruf auslübenden Hebammen an.