Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

102 
A. 
Gebührentaxe für die Hebammen. 
1. Für einc regelrechte Geburt 9,— bis 25.— 4 
2. Für eine Zwillings= oder eine regelwidrige Geburt 11,— „ 35.— „ 
Anmerkung: In den Sätzen unter 1. und 2. ist die Ge- 
bühr für die gewöhnliche Wochenpflege während 
der ersten neun Tage mit enthalten. 
3. Für die Pflege der Wöchnerin und des Kindes vom 
zehnten Tage ab täglich 1.— „ 1,50 „ 
4. Für eine verlangte Nachtwachee 2,.—— „ 3.—,„ 
5. Für ein Klystier zu geben ...... 0,50,, 
6. Für den Beistand bei einem Abortus . 3,.— „ 6,— „ 
7. Für jeden verlangten Besuch, welcher nicht zur gewöhn 
lichen Wochenpflege gehört, 
ei Tag... 0,75 „ 1,25 „ 
urn Nacht 1050 „ 2—„ 
8. Für die Einlegung des Katheters . 0,50» 
WofürdtcvcxlangtcUntersuchungcmek Schwangeren eder 
Kranken 
10. Bei Geburten in einer Gemeinde außerhalb des Wohnorice der ’ 
erhöhen sich die Sätze unter 1. und 2. um je 1 bis 3— (ie nach der 
Entfernung). 
Unter der gleichen Voraussetzung hat die Hebamme bei den unter 3.—0. auf- 
geführten Verrichtungen außer der Gebühr sowohl für den Hin= als für den 
Rückweg Anspruch auf freie Fahrt (bei Eisenbahnfahrten in der III. Wagenklasse) 
oder auf Gewährung eines Wegegeldes von 15 Pf. für jedes zurückgelegte oder 
angefangene Kilometer. 
2. 
Der § 14 erhält folgende Fassung: 
8 14. 
Zum Zwecke der Unterstützung der Hebammen im Falle der Invalidität 
wird für jeden Bezirk eine Hebammenunterstützungskasse gebildet. Dieser gehören 
alle im Bezirke wohnenden und ihren Beruf auslübenden Hebammen an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.