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Die Katasterbehörde hat hierauf ein neues mit „Duplikat 1“ (im
Wiederholungsfalle mit „Duplikat II“ usw.) zu bezeichnendes Besitz-
sinndeverkeichur auf Kosten des Antragstellers auszufertigen.
Wird das Original des Besitzstandsverzeichnisses wieder auf-
gefunden, l ist solches mit dem ausgestellten Duplikate an die Kataster-
behörde einzusenden. Diese hat das Duplikat zu vernichten und das
Orginal nach geschehener Berichtigung an den Einsender zurückzugebrn.
Gera, den 29. Juni 1910.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.