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2. Der Annahmewert der Forderungen ist nach der Vorschrift im § 11 Nr. 1
zu bestimmen.
3. Der Buchgläubiger hat in der Verpfändungserklärung zu versichern,
daß er über die verpfändete Forderung als eingetragener Gläubiger unbeschränkt
zu verfügen befugt ist und bisher über sie weder durch Abtretung noch durch
Verpfändung verfügt hat.
4. Die Eintragung der Verpfändung von Reichs= und Staatsschuldbuch=
Forderungen in das Reichs= oder Staatsschuldbuch durch die zuständige Schulden-
verwaltung (für das Reich bezw. Preußen die Hauptverwaltung der Staats-
schulden [Reichsschuldenverwaltung] in Berlin 8W. 68, Oranienstr. 92—94) ist
unverzüglich nach dem Eingange der vorschriftlichen Verpfändungserklärung
herbeizuführen. Der darin aufzunehmende Vermerk wird in der Regel folgenden
Wortlaut haben können: „Die Forderung tn “ ist der
reußischen Staatokasse, vertreten durch das Fürstliche Hauptzollamt in Gera, als
Sicherheit für die gewährte Stundung von (Zoll, Salzabgabe usw.) verpfändet
und haftet für die dem Gläubiger") gestundeten Abgaben, für etwaige Zinsen und für
die Kosten der Einziehung und Beitreibung. Jede Verfügung über die verpfändete
Forderung bedarf der Zustimmung des vorgenannten Fürstlichen Hauptzollamts.“
5. Die Stundung kann erst nach Eingang der Benachrichtigung iber die
Eintragung des Verpfändungsvermerks in Anspruch genommen werden.
6. Der Schuldbuchgläubiger hat zugleich mit der Verpfändungserklärung
in einer gerichtlich oder durch einen Notar aufzunehmenden oder zu beglaubigenden
Urkunde eine ausdrücklich als unwiderruflich zu bezeichnende Erklärung dahin
abzugeben, daß das Hauptzollamt ermächtigt wird und berechtigt sein soll, ohne
seine Mitwirkung lediglich auf Grund der amtlichen Feststellung, daß ein ge-
stundeter Abgabenbetrag fällig geworden ist, die Löschung der im Schuldbuch
eingetragenen, dem Hauptzollamt verpfändeten Forderung und die Ausreichung
entsprechender Schuldverschreibungen bei der Schuldenverwaltung zu beantragen.
Ist der Stundungsnehmer der Schuldbuchgläubiger, so genügt die Abgabe der
Erklärung in der Verpfändungsverhandlung.
§ 13.
tnt Bei der pfandweisen Hinterlegung der im § 10 unter d aufgeführten Nieder-
7 rus legungsbescheinigungen der Reichsbank usw. ist folgendes Verfahren zu beobachten:
) we enn die Buchforderung durch einen Dritten weresnen wird, ist hier an Stelle des Wortes
„Gläubiger'“ Name und Wohnort des Stundungonehmers anzuge