131
2. Die Stundungssumme ist zu ihrem ganzen Betrage sicher zu stellen.
3. Die aus einem Abfertigungspapiere entspringende Abgabe muß mindestens
50 betragen.
4. Für die Stundung des Salzpreises und der Abgabe von Salz, das
auf Staatssalzwerken oder für unmittelbare Rechnung der Staatssalzwerke ver-
kauft wird, bleiben die darüber erlassenen besonderen Vorschriften maßgebend.
8 36.
Die Branntweinverbrauchsabgabe, sowie die —
abgabe i gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs Monate zu stunden Wb
( & 52—54, Essigsäureordnung §§ 8—10). *“%
Eine Stundung der VBetriebsauflage findet nicht statt.
Von der Sicherheitsbestellung kann von dem Hauptzollamte ganz oder
zum ra abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige eine Stundung nur
auf drei Monate beantragt hat und als zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist.
3. Eine Stundung von Steuerbeträgen unter 50 .“ findet nicht statt.
§ 37.
1. Die Schaumweinsteuer ist gegen Bestellung voller Sicherheit für eine: #esaumweln=
Frist von wenigstens neun Monaten zu stunden G 3 Abs. 3 des Schaumwein=
steuergesetzes vom 9. Mai 1902, §5 13—15 der Ausführungsbestimmungen).
2. Wird eine Stundung nur bis zu drei Monaten beansprucht, so findet
die Bestimmung in § 36 Nr. 2 entsprechende Anmwendung.
3. Der Mindestbetrag jedes Anerkenntnisses muß 50 A betragen.
38.
1. Die Braustener ist gegen Bestellung voller Sicherheit für eine Frist von 8. Brousteuer.
sechs Monaten zu stunden GE 8 Abs. 2 des Bransteuergesetzes vom 15. Juli 1900).
Bei der Uebergangsabgabe von Bier ist eine Stundung nicht zulässig.
2. Wird eine Stundung nur bis zu drei Monaten beansprucht, so findet
die Bestimmung in § 36 Nr. 2 entsprechende Anwendung.
3. Eine Stundung von Steuerbeträgen unter 50 .4 findet nicht statt (629
der Ausführungsbestimmungen).
5 39.
.Die Stempelabgabe für die im Reichsgebiet, dem Zollgebiet und den #. Spiellarten
Sestlmussengüren hergestellten Spielkarten kann auf drei Monate gestundet werden. sienw