Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Auf Stundung gegen Bestellung voller Sicherheit haben nur die Hersteller von 
Spielkarten Anspruch, die jährlich wenigstens 3000 ." an Stempelabgabe zu 
entrichten haben. 
2. Der Mindestbetrag jedes Anerkenntnisses muß 50 .4 ausmachen. Die 
Einzelbeträge, aus denen sich das Tagesanerkenntnis (§ 21) zusammensetzt, müssen 
mindestens 15.4 erreichen. Bleiben diese Beträge bis zum Dagesschlusse hinter 
der für das Anerkenntnis bestimmten Mindesthöhe zurülck, so ist von der Stundung 
liberhaupt abzusehen. 
8 40. 
1. Die Abgabe von inländischen Lotterielosen (68 30 des Reichsstempel- 
gesetzes vom 15. Juli 1909, § 51 Abs. 3 und § 62 der Ausführungsbestimmungen) 
kann ausnahmsweise gestundet werden. 
2. Abgabenbeträge unter 50 .4 werden nicht gestundet. 
3. Die nur auf Antrag des Unternehmers eintretende Stundung darf 
bis zum 25. Tage des letzten Monats des Vierteljahrs gewährt werden, das 
dem Vierteljahr unmittelbar folgt, in dem die Lotteric oder Ausspielung bei der 
zuständigen Amtsstelle angemeldet worden ist. Sie ist auf das tatsächliche Be- 
dülrfnis zu beschränken und keinesfalls weiter als bis auf vier Wochen vor der 
Ziehung oder der Ausspielung auszudehnen. 
4. Der Antrag auf Stundung der Abgabe ist gleichzeitig mit der vor- 
geschriebenen Anmeldung einzureichen. Die gestundete Abgabe ist vollständig 
sicher zu stellen. 
5. Die Abgabe für die von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den 
Rennplätzen ausgegebenen Bescheinigungen über die gezahlten Einsätze auf die 
am Rennen beteiligten Pferde (Totalisatortickets) kann von dem Hauptzollamte 
mit oder ohne Sicherheitsleistung bis zum Schlusse des jeweiligen Rennens 
(nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum R. St. G.) 
gestundet werden. 
10. Reichs- 
stempelabgaben. 
6 41. 
mluisech. 1. Die Leuchtmittelsteuer und die Zündwarensteuer sind gegen Bestellung 
Zündwaren, voller Sicherheit auf sechs Monate zu stunden (8 3 Abs. 4 des Leuchtmittel- 
bener steuergesetzes vom 15. Juli 1909, §&§ 9 und 10 der Ausführungsbestimmungen; 
§ 7 des Zündwarensteuergesetzes vom 15. Juli 1009, §8 20—22 der Ausführungs- 
bestimmungen).
	        
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