Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzlammlung 
Fürstentum Kaaf jingerer Lilie. 
Nr. 760. 
Inhalt: Ausführungsanweisung zum Einlommensteuergese# vom 15. Juli 1900. 
  
  
Ausführungsanweisung 
zum 
Einkommenstenergesetz vom 15. Juli 1909. 
Artikel 1. 
Vorbemerkung. 
Für die Amvendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 
— „G.“ —, insbesondere derjenigen über die subjektive und objertive Steuerpflicht 
(Abschnitt l), sind nicht bloß die gleichlautenden Begriffe des Reichs-Doppelsteuer- 
gesetzes vom 22. März 1909 — „D. G.“ — (z. B. Wohnsitz, Aufenthalt, Ge- 
werbebetrieb, Betriebsstätte) maßgebend, sondern es sollen nach der ausgesprochenen 
Absicht des Gesetzgebers auch die feststehenden Ergebnisse der Rechtsprechung und 
Literatur über die gleichen Bestimmungen der preußischen Einkommensteuergesetz- 
gebung Beachtung finden. 
Im einzelnen sei bemerkt: 
. Als Ausland und Ausländer gelten nur außerdeutsche Staaten 
und deren Angehörige. Die deutschen Schutzgebicte gelten als Inland. 
Elsaß-Lothringen gilt als Bundesstaat. 
Die Bestimmung des Begriffes Wohnsitz ist im § 1 Abs. 2 D. G. 
wie folgt gegeben: 
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Ausgegeben am 21. August 1910.
	        
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